Ein Journalist, der für eine überregionale deutsche Zeitung tätig ist, war von der ENF, einer Fraktion im Europäischen Parlament zur Berichterstattung über deren Veranstaltung in Koblenz nicht zugelassen worden. Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das VG Koblenz ab. Der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten sei nicht eröffnet (Az. 4 L 64/17).
Eilantrag auf Akkreditierung durch die Fraktion „Europa der Nationen und der Freiheit“ (ENF) erfolglos
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 20.01.2017 zum Beschluss 4 L 64/17 vom 20.01.2017
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Das Begehren, so die Koblenzer Richter, sei unzulässig, weil der Rechtsweg zu den deutschen Gerichten nicht eröffnet sei. Bei der von der ENF-Fraktion in Brüssel getroffenen Entscheidung entfalte die grundgesetzliche Rechtsschutzgarantie grundsätzlich keine Wirkung. Allein der Umstand, dass das Treffen der Fraktion in Deutschland stattfinden solle, vermöge hieran nichts zu ändern. Der Antragsteller sei hierdurch auch nicht rechtsschutzlos gestellt. Es handele sich um einen Rechtsstreit, der nach Maßgabe des europäischen Rechts vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu führen wäre, der in den bei ihm anhängigen Sachen auch die erforderlichen einstweiligen Anordnungen zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes treffen könne.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erhoben werden.
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Quelle: DATEV eG