Laut BGH ist im Zuge der Neuregelung des Wertpapierhandelsrechts durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz keine zeitliche Lücke hinsichtlich der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation entstanden, die eine Straflosigkeit von vor der Gesetzesänderung begangenen Taten zur Folge gehabt hätte (Az. 5 StR 532/16).
Keine „Strafbarkeitslücke“ bei Insiderhandel und Marktmanipulation
BGH, Pressemitteilung vom 20.01.2017 zum Beschluss 5 StR 532/16 vom 10.01.2017
Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen des Angeklagten und der Nebenbeteiligten als unbegründet verworfen. Er hat entschieden, dass im Zuge der Neuregelung des Wertpapierhandelsrechts keine zeitliche Lücke hinsichtlich der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation entstanden ist, die gemäß § 2 Abs. 3 StGB, § 4 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 354a StPO eine Straflosigkeit von vor der Gesetzesänderung begangenen Taten zur Folge gehabt hätte. Auch diese können demnach weiterhin geahndet werden.
Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist damit rechtskräftig.
§ 2 StGB Zeitliche Geltung
(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. …
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden. …
§ 4 OWiG Zeitliche Geltung
(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt. …
(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.
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Quelle: DATEV eG