Laut AG München ist eine Beherrschung der ADAC SE bzw. seiner Beteiligungsgesellschaften durch den Verein ausgeschlossen. Die Rechtspflegerin sei nach Abschluss von Strukturänderungen zu der Auffassung gelangt, dass für eine Löschung des ADAC von Amts wegen kein Anlass bestehe und der ADAC folglich als nichtwirtschaftlicher Verein im Vereinsregister eingetragen bleibe (Az. VR 304 (Fall 12)).
ADAC wird nicht aus dem Vereinsregister gelöscht
AG München, Pressemitteilung vom 24.01.2017 zum Beschluss VR 304 (Fall 12) vom 17.01.2017
Der ADAC selbst unternahm einen Umstrukturierungsprozess, in dem Tätigkeiten ausgelagert und Entscheidungs- und Beteiligungsstrukturen geändert wurden. „Nach der erfolgten Reform des Vereins wurden kommerzielle Tätigkeiten, die nicht bereits den Beteiligungsgesellschaften zugeordnet waren und nicht mit dem Nebenzweckprivileg vereinbar sind, in eine europäische Aktiengesellschaft, der ADAC SE und ihren Tochtergesellschaften ausgelagert. Ideelle Tätigkeiten werden durch den Verein erbracht. Die Erträge der Beteiligungsgesellschaften kommen anteilig dem Allgemeinen Deutschen Automobil-Club e.V. (ADAC) sowie einer neu gegründeten ADAC Stiftung zugute. In dieser werden die gemeinnützigen Aktivitäten der „ADAC-Gruppe“ zusammengefasst.
Eine Beherrschung der ADAC SE bzw. seiner Beteiligungsgesellschaften durch den Verein ist ausgeschlossen“, so der Beschluss. Die Rechtspflegerin ist nach Abschluss dieser Strukturänderungen zu der Auffassung gelangt, dass für eine Löschung des ADAC von Amts wegen kein Anlass besteht, und der ADAC folglich als nichtwirtschaftlicher Verein im Vereinsregister eingetragen bleibt. Sie stützt sich hierbei unter anderem auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.09.1982 (I ZR 88/80), wonach durch die rechtliche und organisatorische Trennung der Beteiligungsgesellschaften vom Allgemeinen Deutschen Automobil-Club e.V. eine Geschäftstätigkeit der Beteiligungsgesellschaften vereinsrechtlich nicht als Tätigkeit des Vereins anzusehen ist.
Den Personen, die mit ihren Hinweisen die Löschung angeregt haben, steht gegen die Entscheidung des Registergerichts München ein Rechtsmittel nur dann zu, wenn sie unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt sind.
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Quelle: DATEV eG