ERP-Förderrücklage als Kernkapital

Die ERP-Förderrücklage soll künftig der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zum Ausgleich etwaiger Verluste „wie die übrigen Eigenkapitalbestandteile“ zur Verfügung stehen. Das BMWi hat einen entsprechenden Antrag (18/10825) vorgelegt, um die Zustimmung des Bundestages zu einem „Anpassungsvertrag ERP-Förderrücklage“ einzuholen.

 

ERP-Förderrücklage als Kernkapital

 

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 24.01.2017

 

Die ERP-Förderrücklage soll künftig der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zum Ausgleich etwaiger Verluste „wie die übrigen Eigenkapitalbestandteile“ zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat einen entsprechenden Antrag (18/10825) vorgelegt, um die Zustimmung des Bundestages zu einem „Anpassungsvertrag ERP-Förderrücklage“ einzuholen. Geregelt wird darin auch die Vergütung der Rücklage.

 

Das BMWi begründet seinen Vorstoß damit, dass mit dem vollumfänglichen Inkrafttreten der KfW-Verordnung am 1. Januar 2016 neue aufsichtsrechtliche Anforderungen für die KfW gelten würden. Unter anderem sei die EU-Eigenkapitalverordnung (CRR) auf die KfW entsprechend anzuwenden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) habe vor diesem Hintergrund die Kapitalbestandteile der KfW, darunter auch die ERP-Förderrücklage, anhand der Kriterien der CRR geprüft und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, „dass die ERP-Förderrücklage nicht den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an hartes Kernkapital genügt“. Dieses Ergebnis geht laut der Vorlage auf eine Regelung zurück, wonach die KfW die ERP-Förderrücklage „erst nach den übrigen Gewinn- und Kapitalrücklagen gleichrangig mit dem Grundkapital zum Ausgleich etwaiger Verluste heranziehen wird“. Das widerspräche jedoch der in der CRR geforderten uneingeschränkten und unmittelbaren Verfügbarkeit zur Deckung von Risiken oder Verlusten. Ferner sei die festgelegte Vergütungsregel, die eine Festverzinsung bestimme, „aufgrund der gewinnunabhängigen Ausgestaltung gleichfalls nicht mit den aufsichtsrechtlichen Vorgaben für hartes Kernkapital vereinbar“.

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Quelle: DATEV eG