Vor dem LG Hildesheim hat der Käufer einer defekten Flugdrohne durch Abschluss eines Vergleiches Schadensersatz erstritten (Az. 1 S 31/16).
Schadensersatz wegen Absturz von Flugdrohne
LG Hildesheim, Pressemitteilung vom 24.01.2017
Der in Sarstedt wohnende Kläger hatte die Flugdrohne über einen Online-Shop erworben. Sie wies jedoch einen zunächst nicht erkennbaren Defekt auf. Wegen dieses Defektes stürzte die Drohne am 31.07.2015 auf das Dach des Fahrzeugs des Klägers der Marke Aston Martin. Es entstand Sachschaden, den der Kläger gegenüber dem Berufshaftpflichtversicherer des Verkäufers geltend machte. Der Haftungsgrund war zwischen den Parteien unstreitig, nicht jedoch die Schadenshöhe. U. a. stritt man sich um die Frage, ob und inwieweit ein Fahrzeug der Marke Aston Martin besonderen und kostenintensiven Anforderungen bei der Neulackierung unterliegt.
Hier hätte ein teures Sachverständigengutachten zu den Reparaturanforderungen eingeholt werden müssen. Um diese Kosten zu vermeiden verglichen sich die Parteien in der Berufungsinstanz auf Schadensersatz von 2.449,97 Euro – rund 2/3 der ursprünglichen Klageforderung.
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Quelle: DATEV eG