Der VGH Hessen hat einen Normenkontrollantrag gegen das ein bestehende Kletterverbot im Geltungsbereich der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dornburg“ abgelehnt. Die Naturschutzverordnung mit dem darin normierten ganzjährigen Kletterverbot sei ohne verfahrensrechtliche Fehler erlassen worden und weise auch keine inhaltlichen Mängel auf (Az. 4 C 2759/15.N).
Klettern im Naturschutzgebiet „Dornburg“ bleibt verboten – Normenkontrollantrag abgelehnt
VGH Hessen, Pressemitteilung vom 25.01.2017 zum Urteil 4 C 2759/15.N vom 25.01.2017
Mit Verordnung vom 3. September 2014 hat das Regierungspräsidium Gießen als Obere Naturschutzbehörde u. a. ein ganzjähriges Kletterverbot für den gesamten Bereich des Naturschutzgebiets „Dornburg“ südlich des Ortsteils Wilsenroth der Gemeinde Dornburg festgelegt. Der größte Teil dieses Gebietes steht bereits seit 1927 unter Naturschutz. In dem Naturschutzgebiet befindet sich ein stillgelegter Steinbruch, der seit Jahren von Sport und Freizeitkletterern als Kletterareal genutzt wird. Dort sind ca. 30 mit Haken versehene Kletterrouten mit einer Länge von jeweils 20 bis 25 m vorhanden.
Aufgrund des zunehmenden „Nutzungsdrucks“ durch Freizeitaktivitäten, wie z. B. Motocross, Mountainbiking, Geocaching und Klettern erließ das Regierungspräsidium Darmstadt nach Anhörung u. a. des Deutschen Alpenvereins eine Novellierung der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dornburg“ vom 3. September 2014, in der neben dem Verbot zu reiten, Fahrrad und Motocross zu fahren oder Geocaching zu betreiben, auch ein Kletterverbot verhängt wurde.
Zur Begründung wurde auf den Erhalt exponierter Steinbruchsteilwände und offener Pionierstandorte einschließlich der dort vorkommenden Reptilien, Amphibien und Vogelfauna, insbesondere der Brutstätten des Uhus angeführt.
Gegen diese Verordnung und insbesondere gegen das darin normierte ganzjährige Kletterverbot haben 17 Sport- und Freizeitkletterer u. a. aus Dornburg, Hadamar, Hünfelden, Gießen und Solms am 29. Oktober 2014 einen Normenkontrollantrag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit dem Ziel gestellt, die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Dornburg“ vom 3. September 2014 für unwirksam zu erklären. Zur Begründung ihres Antrags tragen sie im Wesentlichen vor, das Regierungspräsidium habe sein Ermessen bei Erlass der Verordnung nicht rechtmäßig ausgeübt. Das ganzjährige Kletterverbot sei unverhältnismäßig, weil eine dauerhafte und vollständige Sperrung der Kletterrouten für einen Schutz des Uhus und seiner Brut nicht erforderlich sei. Im Übrigen bestimme die Hessische Verfassung den Sport als Staatsziel, was das Regierungspräsidium bei Erlass des Kletterverbots nicht berücksichtigt habe. Der Steinbruch „Dornburg“, in dem sie seit Jahren kletterten, sei eines der wenigen Klettergebiete in Hessen und von besonderer Bedeutung für die Ausübung ihrer Sportart.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Urteil vom 25.01.2017 abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung führt der Verwaltungsgerichtshof u. a. aus, die Naturschutzverordnung vom 3. September 2014 mit dem darin normierten ganzjährigen Kletterverbot sei ohne verfahrensrechtliche Fehler erlassen worden und weise auch keine inhaltlichen Mängel auf. Die Schutzwürdigkeit des Gebietes ergebe sich u. a. aufgrund der dort vorhandenen Lebensstätte des Uhus in den Steinbruchsteilwänden des Naturschutzgebietes. Nach Auffassung der Richter erscheint es angesichts der derzeitigen Bestandszahlen von geschätzt ca. 250 Brutpaaren in Hessen als vernünftigerweise geboten, die Lebensstätten dieser Großeulenart im Gebiet „Dornburg“ zu schützen. Das Regierungspräsidium habe von dem ihm gesetzlich eingeräumten Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht und insbesondere die Auswirkungen des Kletterverbots gegen die Ansprüche der Allgemeinheit und des Einzelnen im Hinblick auf Natur und Landschaft ordnungsgemäß abgewogen. Auch die privaten Belange der Klettersportler seien von der Oberen Naturschutzbehörde zur Kenntnis genommen und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden. Das ganzjährige Kletterverbot sei zum Schutz der gefährdeten Vogelart Uhu geeignet und erforderlich, um einen ausreichenden Bruterfolg zu gewährleisten. Der Klettersport könne brütende Uhus stören und Gelege zerstören. Die Sportler lösten vor allem in stillgelegten Steinbrüchen starke Störungen aus, wodurch die Gelege verlassen werden und verschreckte Junguhus aus der Brutnische springen könnten. Aufgrund der Auswirkungen des Klettersports auf den Uhu sei das Regierungspräsidium deshalb zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch nicht gehalten gewesen, das Kletterverbot zeitlich zu beschränken. Im Rahmen der zu treffenden Abwägungsentscheidung habe das Regierungspräsidium deshalb die Belange des Klettersports hinter die Belange des Naturschutzes zurückstellen dürfen. Das in der Hessischen Verfassung festgelegte Staatsziel des Schutzes und der Pflege des Sports werde dadurch nicht berührt. Durch den allgemeinen verfassungsrechtlichen Auftrag zum Schutz und Pflege des Sports könne weder ein Anspruch auf eine konkrete sportfördernde Maßnahme noch ein Abwehrrecht gegen allgemeine staatliche Maßnahmen begründet werden, die eine Einschränkung sportlicher Aktivitäten betreffen.
Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision ist die Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.
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Quelle: DATEV eG