OLG Hamm entscheidet über "handfeste" Streite unter Schülern und unter Nachbarn

In zwei tätlichen Auseinandersetzungen, einer unter Schülern und einer unter Nachbarn, hat das OLG Hamm die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der „Streithähne“ geklärt (Az. 9 U 166/15, 9 U 135/15)

 

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 25.01.2017 zu den Urteilen 9 U 166/15 vom 10.05.2016 und 9 U 135/15 vom 04.11.2016 (rkr)

 

 

In zwei tätlichen Auseinandersetzungen, einer unter Schülern und einer unter Nachbarn, war der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm „streitentscheidend“ und hat die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der „Streithähne“ geklärt.

 

Hand gebrochen, nachdem nachbarlicher Farbeimer störte

 

(Verfahren 9 U 166/15 OLG Hamm):

 

Zwei im selben Haus in Hamm-Herringen wohnende Nachbarn gerieten im September 2012 in Streit, weil den Beklagten ein im Kellerflur des Hauses vom Kläger abgestellter Farbeimer störte. Nach einem Wortgefecht zwischen dem Beklagten und der Ehefrau des Klägers kam der Kläger seiner Frau zur Hilfe, als der Beklagte gegen sie die Hand erhob. Im danach entstehenden Gerangel verletzte der Beklagte den Kläger an der rechten Hand, als der Beklagte diese gegen die Betoneinfassung der Terrasse schlug. Der Kläger erlitt einen komplizierten Handbruch, für den er vom Beklagten Schadensersatz, u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro verlangt hat. 

 

Das Landgericht Dortmund wies die Klage in erster Instanz ab, weil in dem seit längeren andauernden Nachbarschaftsstreit nicht zu klären sei, von welcher der Parteien bei der Auseinandersetzung die Tätlichkeiten ausgegangen seien.

 

 

In zweiter Instanz war die Schadensersatzklage des Klägers dem Grunde nach erfolgreich. Die zur Verletzung führende Handlung habe der Beklagte, so der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Berufungsurteil vom 10.05.2016, letztlich eingeräumt. Nach der Anhörung der Parteien und der Vernehmung von Tatzeugen habe der Beklagte seine Behauptung, in Notwehr gehandelt zu haben, weil er vom Kläger zuvor geschlagen worden sei, allerdings nicht bewiesen. Deswegen sei er dem Grunde nach zum Schadensersatz zu verurteilen.

 

 

Die Beweisaufnahme habe aber zugunsten des Beklagten ergeben, dass er die Hand des Klägers lediglich habe festhalten wollen und diese dabei versehentlich gegen die Betoneinfassung geschlagen habe, was den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung erfülle.

 

 

Der Umfang der vom Kläger erlittenen Verletzungen, insbesondere die hieraus resultierenden Dauerfolgen, sei vom Landgericht im noch durchzuführenden Betragsverfahren zu klären, ebenso die Höhe eines vom Beklagten bei der Auseinandersetzung am Terrassenzaun des Klägers verursachten Sachschadens.

Kopfnuss unter Schülern als Bestrafung für „Hurensohn“

 

 

(Verfahren 9 U 135/15 OLG Hamm):

 

 

Im Juni 2011 kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem seinerzeit 15 Jahre alten Kläger, einem Hauptschüler aus Menden, und dem seinerzeit 17 Jahre alten Beklagten, einem Berufsschüler, ebenfalls aus Menden. Vorausgegangen war ein Chat der Schüler, in dem der Kläger den Beklagten u. a. als „Hurensohn“ bezeichnet und der Beklagte ihm dafür eine Bestrafung angekündigt hatte.

 

 

Am Tattage stellte der Beklagte den Kläger auf dem Heimweg von der Schule, um ihn in Anwesenheit von Schulkameraden körperlich zu bestrafen. Im Zuge der Auseinandersetzung hielt der Beklagte den Kläger an den Handgelenken fest und versetzte ihm eine sog. „Kopfnuss“. Durch diese erlitt der Kläger eine Fraktur der Stirnhöhlenvorderwand, eine Schädelprellung und eine Gehirnerschütterung. Aufgrund der schweren Kopfverletzung mussten ihm in zwei Operationen eine Metallplatte eingesetzt und entfernt werden, rezidivierende Kopfschmerzen verblieben als Dauerfolge.

 

 

Das Landgericht Arnsberg hat dem Kläger in erster Instanz unter Berücksichtigung eines ihm anzulastenden Mitverschuldens von 30 % Schadensersatz zugesprochen, u. a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro.

 

 

Auf die Berufung des Klägers hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 04.11.2016 geurteilt, dass dem Kläger kein Mitverschulden zuzurechnen sei und ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 13.000 Euro zustehe.

 

 

Die brutale Ausführung der vom Beklagten verübten vorsätzlichen Körperverletzung und ihre schweren Folgen rechtfertigten das erhöhte Schmerzensgeld, so der Senat. Ein Mitverschulden sei auf Seiten des Klägers nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte habe den Kläger am Tattage regelgerecht abgefangen, um ihn vor Zuschauern für die vorangegangenen Beleidigungen zu bestrafen. Der vorangegangene Chatverlauf zeige, dass der Kläger nicht annehmen konnte, einer körperlichen Auseinandersetzung mit einer Entschuldigung entgehen zu können. Gegen den geführten Angriff des Beklagten habe er sich in der konkreten Situation auch nicht verteidigen können.

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Quelle: DATEV eG