Straßenreinigungsgebührenbescheide sind bei einer unwirksamen Gebührensatzung rechtswidrig. Ein Mangel der Satzung besteht u. a., wenn ihre Regelungen nicht alle Grundstückssituationen im Gemeindegebiet erfassen und deshalb einige Grundstücke gebührenfrei bleiben, obwohl sie die Straßenreinigung in Anspruch nehmen. So das OVG Niedersachsen (Az. 9 LB 193/16 u. a.).
OVG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 31.01.2017 zum Urteil 9 LB 193/16 u. a. vom 30.01.2017
Der 9. Senat hat die Berufungen der Stadt Barsinghausen gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen, weil die angefochtenen Bescheide rechtswidrig sind. Denn auch die neue Straßenreinigungsgebührensatzung vom 2. Juni 2016, auf die die Stadt Barsinghausen die Bescheide nunmehr stützt, ist unwirksam. Die Satzung sieht für Anliegergrundstücke vor, dass sich die Höhe der Straßenreinigungsgebühr nach den Frontmetern richtet, mit denen das Grundstück an die gereinigte Straße angrenzt. Dieser in Niedersachsen und vielen anderen Bundesländern häufig verwendete Maßstab ist nach Auffassung des Gerichts vom Grundsatz her zwar nicht zu beanstanden. Er bedarf aber – um wirksam zu sein – einer rechtlichen Ausgestaltung dahingehend, dass alle im Reinigungsgebiet gelegenen Grundstücke im Verhältnis zueinander gerecht, das heißt entsprechend dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes und dem Umfang der Inanspruchnahme, behandelt werden. Daran fehlt es bei der Straßenreinigungsgebührensatzung der Stadt Barsinghausen vor allem deshalb, weil für die Höhe der Gebühr nur die an die gereinigte Straße angrenzende und nicht auch die ihr zugewandte Grundstücksseite maßgebend ist. Dadurch werden Anliegergrundstücke, die zusätzlich zur angrenzenden auch eine der gereinigten Straße zugewandte Seite haben, gegenüber sog. Hinterliegergrundstücken bevorteilt, bei denen die zugewandte Seite maßgebend ist, und gegenüber anders zugeschnittenen Anliegergrundstücken; besonders stark wirkt sich die Bevorteilung bei Grundstücken aus, die nur mit ihrer Zufahrt an die gereinigte Straße grenzen.
Ein Mangel der Straßenreinigungsgebührensatzung der Beklagten liegt ferner darin, dass ihre Regelungen nicht alle Grundstückssituationen im Gemeindegebiet erfassen und deshalb einige Grundstücke gebührenfrei bleiben, obwohl sie die Straßenreinigung in Anspruch nehmen.
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.
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Quelle: DATEV eG