Ein Mieter muss lt. AG Berlin-Charlottenburg nicht für illegale Downloads seines Untermieters von seiner IP-Adresse aus haften, wenn er beweisen kann, dass er für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist (Az. 214 C 170/15). Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin.
Deutscher Anwaltverein, Pressemitteilung vom 31.01.2017 zum Urteil 214 C 170/15 des AG Berlin-Charlottenburg vom 24.05.2016
Der Richter gab dem Mieter Recht. Da ein konkreter Verstoß dargelegt werden muss, waren das genaue Datum und sogar die Zeit bekannt, zu der die Daten hochgeladen wurden. Insofern besteht zwar zunächst die tatsächliche Vermutung, dass diejenige Person, der die IP-Adresse zugeordnet ist, auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies ist aber nur eine Vermutung, die widerlegt werden kann. Erforderlich hierfür ist aber, dass beweisbar ein anderer Geschehensablauf dargelegt wird. Dies konnte hier – wohl ausnahmsweise – der Mieter. Unter anderem durch Zeugen konnte er ausführlich und überzeugend darlegen, dass er in den Sommerferien abwesend war und die Wohnung ausschließlich von dem Untermieter genutzt wurde. Auch war es nach der Auffassung des Gerichts nicht erforderlich, dass der Mieter seinen volljährigen Untermieter darauf hinweist, dass illegale Uploads nicht erfolgen dürfen. Dies hätte der Untermieter selbst wissen müssen. Die Klage gegen den Mieter war also unbegründet, da hier schlicht der Falsche in Anspruch genommen wurde. Dem Kläger bleibt letztlich nur, das Verfahren gegen den Untermieter nochmals aufzunehmen, was natürlich mit weiteren Kosten verbunden ist.
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Quelle: DATEV eG