Laut VG Köln ist der Bundesrechnungshof verpflichtet, einem Journalisten Zugang zum Wortlaut zwar nicht seiner vorläufigen, aber seiner abschließenden Prüfungsmitteilungen zu den öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen der Bundestagsfraktionen zu gewähren (Az. 6 L 2426/16).
Zugang der Presse zu abschließenden Prüfungsmitteilungen des Bundesrechnungshofes
VG Köln, Pressemitteilung vom 10.02.2017 zum Beschluss 6 L 2426/16 vom 10.02.2017
Das Verwaltungsgericht hat in der Sache darauf abgestellt, dass der Journalist einen Anspruch auf Zugang zu den abschließenden Prüfungsmitteilungen glaubhaft gemacht habe. Das Ermessen des Bundesrechnungshofs sei insoweit auf Null reduziert. Berechtigte Interessen, denen gegenüber dem Informationsinteresse Vorrang einzuräumen wäre, lägen nicht vor. Die besondere Eilbedürftigkeit habe der Journalist mit Blick auf die Bundestagswahlen am 24. September 2017 ebenfalls hinreichend glaubhaft gemacht. Demgegenüber bestehe jedoch kein Anspruch auf Zugang zu noch nicht abgeschlossenen Vorgängen. § 96 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung gewähre nur Zugang zu Prüfungsergebnissen, die abschließend festgestellt wurden. Dies sei hier nicht der Fall.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der Beschwerde zu, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.
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Quelle: DATEV eG