Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in zwei Fällen Bescheide des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) aufgehoben, mit denen dieses von Schlachtbetrieben Verwaltungsgebühren für die Kontrolle von Klassifizierungsunternehmen erhoben hatte (Az. 9 A 2655/13 und 9 A 127/14).
Schlachtbetriebe klagen erfolgreich gegen Gebühren für die Kontrolle von Klassifizierungsunternehmen
OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 14.02.2017 zu den Urteilen 9 A 2655/13 und 9 A 127/14 vom 14.02.2017
Die beiden Schlachtbetriebe aus Westfalen haben gegen die Heranziehung zu diesen Verwaltungsgebühren geklagt. Ihre Klagen hatten im Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. In der Urteilsbegründung führte die Senatsvorsitzende aus:
Die Gebührenbescheide seien aus mehreren Gründen rechtswidrig. Dabei könne letztlich offen bleiben, ob die Erhebung von Verwaltungsgebühren für derartige Kontrollen mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Die maßgeblichen Tarifstellen 16a.8.5.1 und 16a.8.5.2 des Allgemeinen Gebührentarifs (in der hier noch maßgeblichen, bis zum 15. Juli 2016 geltenden Fassung) seien jedenfalls nach den gesetzlichen Vorgaben des nationalen Rechts in Bezug auf die hier in Rede stehenden anlasslosen Routinekontrollen nichtig, weil der von 165 Euro bis 11.000 Euro reichende Gebührenrahmen nicht mit dem allein berücksichtigungsfähigen Verwaltungsaufwand übereinstimme, der mit der Durchführung der Kontrollen verbunden sei. Da die zweimal im Vierteljahr stichprobenartig durchzuführenden Kontrollen jeweils nur wenige Stunden dauerten, lägen die Kosten in den meisten Fällen im Bereich bis 400 Euro. Selbst die vollständige Kontrolle eines großen Schlachthofs würde nach den Angaben des LANUV nur Kosten von 4.400 Euro verursachen. Davon abgesehen sei es auch fehlerhaft, die Schlachtbetriebe zu Verwaltungsgebühren im Hinblick auf die Kontrolle der Klassifizierungsunternehmen heranzuziehen. Die Schlachtbetriebe seien zwar verpflichtet, das Schlachtgut durch einen neutralen Dritten klassifizieren zu lassen. Die ordnungsgemäße Klassifizierung als solche falle aber in erster Linie in den originären Verantwortungsbereich des jeweiligen Klassifizierungsunternehmens.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
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Quelle: DATEV eG