Das OLG Hamm hat , ein Mitglied aus der Gründerfamilie des ehemaligen Versandhauses Quelle verpflichtet, an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Versandhausgesellschaft ca. 522.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.09.2009 zu zahlen (Az. 27 U 83/16).
OLG Hamm entscheidet über Ansprüche aus der Quelle-Insolvenz
OLG Hamm, Pressemitteilung vom 16.02.2017 zum Urteil 27 U 83/16 vom 16.02.2017 (nrkr)
Die Beklagte, ein Mitglied aus der Gründerfamilie des ehemaligen Versandhauses Quelle, ist damit verpflichtet, an den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Versandhausgesellschaft ca. 522.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.09.2009 zu zahlen. Mit Ausnahme von 10 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die der Insolvenzverwalter zu übernehmen hat, trägt sie außerdem die Kosten des Rechtsstreits.
In der mündlichen Verhandlung ist deutlich geworden, dass der klagende Insolvenzverwalter von der Versandhausgesellschaft, der späteren Insolvenzschuldnerin, an die Beklagte in Höhe der Urteilssumme geleistete Zahlungen zu Recht gemäß § 135 Insolvenzordnung angefochten hat. Die Beklagte muss sich – obwohl nur mittelbar über Zwischengesellschaften an der Versandhausgesellschaft beteiligt – wie eine Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin behandeln lassen. Als solche hat sie der Insolvenzschuldnerin die in Frage stehenden Summen, weil bei deren Fälligkeit nicht eingefordert, sondern ʺstehen gelassenʺ, zunächst als einem Gesellschafterdarlehn gleichgestellte Leistungen zur Verfügung gestellt. Mit den dann erbrachten, streitgegenständlichen Zahlungen hat die Beklagte diese Summen in einer nach der Insolvenzordnung anfechtbaren Weise zurückerhalten, sodass der Insolvenzverwalter die Beträge nebst den aufgelaufenen Zinsen für die Insolvenzmasse beanspruchen kann.
Die Revision gegen seine Entscheidung vom 16.02.2017 hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm nicht zugelassen.
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Quelle: DATEV eG