Ein Ersatzanspruch gegen die Erben eines Hartz IV-Empfängers setzt voraus, dass der SGB II-Bezug zuvor rechtmäßig erfolgte. So entschied das SG Heilbronn (Az. S 3 AS 682/15).
Jobcenter fordert zu Unrecht 20.000 Euro von 12-jähriger Erbin eines verstorbenen Hartz IV-Empfängers
SG Heilbronn, Pressemitteilung vom 14.02.2017 zum Urteil S 3 AS 682/15 vom 15.12.2016 (nrkr)
Im Januar 2015 forderte das Jobcenter T zur Zahlung von rund 20.000 Euro auf: Als Erbin des V habe sie ersatzweise die ihm gewährten SGB II-Leistungen zurückzuzahlen.
Die hiergegen vor dem Sozialgericht erhobene Klage war erfolgreich: Ein Ersatzanspruch gegen die Erben eines Hartz IV-Empfängers setze voraus, dass der SGB II-Bezug zuvor rechtmäßig erfolgt sei. Hier hätten sich angesichts der seit Dezember 2011 regelmäßig bescheinigten Arbeitsunfähigkeit aber Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des V aufdrängen und das Jobcenter auf eine frühere Stellung des Rentenantrages hinwirken müssen. Dann hätte V schon seit Beginn seiner Erwerbsunfähigkeit im April 2012 eine Rente beziehen können und wäre insoweit nicht mehr auf Hartz IV angewiesen gewesen. Jedenfalls scheitere ein Anspruch des Jobcenters gegen T bereits daran, dass der maßgebliche Vermögenszuwachs des V (hier Erbschaft der Tante) erst nach Ende des Hartz IV-Bezugs erfolgt sei. Im Übrigen würde es für T hier eine besondere Härte nach § 35 SGB II bedeuten, als Erbin ihres Vaters in Anspruch genommen zu werden. Denn in dieser Norm sei auch ein Anreiz zur Erbringung von Pflegeleistungen zu sehen. Hier habe T ihren Vater zwar schon wegen ihres Alters von seinerzeit 7 Jahren nicht daheim bis zu seinem Tod pflegen können, dies habe aber ihre Mutter übernommen und komme nun T zugute.
Az. S 3 AS 682/15 (T ./. Jobcenter Landkreis Schwäbisch Hall; Urteil vom 15. Dezember 2016, nicht rechtskräftig: nach kürzlich erfolgter Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe kann hiergegen noch binnen eines Monats Berufung vor dem Landessozialgericht eingelegt werden)
Hinweis zur Rechtslage:
§ 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] – Leistungsberechtigte – :
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die (…) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze (…) noch nicht erreicht haben, (…) erwerbsfähig (…), hilfebedürftig sind und (…) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (…).
§ 35 Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] – Erbenhaftung – in der bis 31.07.2016 gültigen Fassung
(Anmerkung: seit 1.8.2016 ist die Vorschrift wegen verfassungsrechtlicher Bedenken ersatzlos gestrichen)
(1) 1Der Erbe einer Person, die Leistungen nach diesem Buch erhalten hat, ist zum Ersatz der Leistungen verpflichtet, soweit diese innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall erbracht worden sind und 1 700 Euro übersteigen. 2Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. 3Die Ersatzpflicht ist auf den Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls begrenzt.
(2) Der Ersatzanspruch ist nicht geltend zu machen,
1. soweit der Wert des Nachlasses unter 15.500 Euro liegt, wenn der Erbe der Partner der Person, die die Leistungen empfangen hat, war oder mit diesem verwandt war und nicht nur vorübergehend bis zum Tode der Person, die die Leistungen empfangen hat, mit dieser in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sie gepflegt hat,
2. soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde. (…)
———————-
Quelle: DATEV eG