Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied, dass eine Pfandleiherin verpflichtet ist, Überschüsse aus der Verwertung von Pfandsachen, die nicht an den Verpfänder ausgezahlt worden sind, an den Staat abzuführen (Az. 4 A 1661/14).
Pfandleiher müssen Pfandüberschüsse an den Staat abführen
OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 17.02.2017 zum Urteil 4 A 1661/14 vom 17.02.2017
Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, die Abführungspflicht verletze keine Grundrechte der Pfandleiher und Verpfänder. Insbesondere sei nicht das Eigentumsrecht des Verpfänders verletzt. Die Verfallsregelung schaffe einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Beteiligten und sei angesichts des weiten gesetzgeberischen Ermessens bei wirtschaftsordnenden Maßnahmen verhältnismäßig. Sie schließe insbesondere aus, dass ein Pfandleiher in der Hoffnung auf hohe Pfandüberschüsse die persönliche Zwangslage eines Verpfänders ausnutze und für das Pfand ein zu geringes Darlehen gebe. Auch das Eigentumsrecht des Pfandleihers aus Art. 14 Abs. 1 GG sei nicht verletzt, weil die Aussicht, den dem Verpfänder zustehenden Anteil an den Pfandüberschüssen nach Ablauf der Verjährungsfrist behalten zu dürfen, nur eine – von der Eigentumsgarantie nicht geschützte – künftige Erwerbschance darstelle.
Die Klägerin sei auch verpflichtet, Pfandüberschüsse aus unter Geltung des alten Rechts geschlossenen Verträgen an den Staat abzuführen. Die neue Rechtslage sei mangels Übergangsregelung auch auf Altfälle anwendbar. Vereinbarungen, die dem alten Recht entsprechend die Berechtigung des Pfandleihers zur Abführung von Pfandüberschüssen nach Ablauf von zwei Jahren nach der Pfandverwertung vorsähen, entsprächen auch den Vorgaben der neuen Regelung. Denn die Berechtigung zur Abführung der Mehrerlöse nach Ablauf von zwei Jahren enthalte inhaltlich erst recht die Berechtigung zu einer späteren Abführung nach drei Jahren. Ein Vertrauensschutz der Pfandleiher, Mehrerlöse dauerhaft behalten zu können, habe nicht entstehen können, sodass eine rückwirkende Regelung zulässig gewesen sei.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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Quelle: DATEV eG