Keine vorläufige Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit für den Kanzler einer brandenburgischen Hochschule

Das OVG Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass das Land Brandenburg nicht verpflichtet ist, das befristete Beamtenverhältnis des amtierenden Kanzlers einer brandenburgischen Hochschule vorläufig zu verlängern. Damit hat es einen entsprechenden Beschluss des VG Cottbus bestätigt (Az. OVG 4 S 2.17).

 

Keine vorläufige Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit für den Kanzler einer brandenburgischen Hochschule

 

OVG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 20.02.2017 zum Beschluss OVG 4 S 2.17 vom 20.02.2017

 

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat am 20.02.2017 in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass das Land Brandenburg nicht verpflichtet ist, das bis zum 28. Februar 2017 befristete Beamtenverhältnis des amtierenden Kanzlers einer brandenburgischen Hochschule vorläufig zu verlängern. Damit hat es einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus bestätigt.

 

Der Kanzler zweifelt an der Verfassungsgemäßheit der Befristung des Kanzleramtes an brandenburgischen Hochschulen und begehrt deshalb die Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Das Verwaltungsgericht Cottbus hat seine darauf gerichtete Klage abgewiesen. Auch seine Berufung, über die der 4. Senat zu befinden hatte, blieb erfolglos. In dem nachfolgenden Revisionsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht beschlossen, die Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Ernennung eines Hochschulkanzlers als Beamter auf Zeit dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Dessen Entscheidung steht noch aus. Weil der Kanzler befürchtet, mit seinem bevorstehenden Ausscheiden aus dem Amt Nachteile zu erleiden, wandte er sich mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Cottbus, um eine vorläufige Verlängerung seines Beamtenverhältnisses auf Zeit zu erreichen. Damit blieb er erfolglos.

 

Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen. Zur Begründung hat der 4. Senat ausgeführt, die für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung erforderlichen unzumutbaren und irreparablen Nachteile lägen nicht vor. Es sei insbesondere nicht davon auszugehen, dass dem Kanzler nach seinem Ausscheiden aus dem Amt der Verlust seines Ernennungsanspruchs drohe, der ihm zustünde, wenn das Bundesverfassungsgericht feststellen sollte, dass die Befristung des Kanzleramtes verfassungswidrig und nichtig sei.

 

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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Quelle: DATEV eG