Das VG Minden hat auf die Klage eines Apothekers eine Betriebskrankenkasse zur Bekanntgabe des zwischen ihr und einer Arzneimittelherstellerin vereinbarten Rabattsatzes für ein Arzneimittel verpflichtet (Az. 7 K 2774/14).
Krankenkasse muss Rabattsatz für Arzneimittel bekanntgeben
VG Minden, Pressemitteilung vom 21.02.2017 zum Urteil 7 K 2774/14 vom 15.02.2017 (nrkr)
Der streitgegenständliche Rabattvertrag war im März 2013 im Rahmen eines sog. Open-House-Verfahrens ohne Bieterwettbewerb und mit jederzeitiger Beitrittsmöglichkeit anderer Marktteilnehmer für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen worden. Er bezog sich auf einen Wirkstoff, der auf der sog. Substitutionsausschlussliste steht.
Die Kammer stellte fest, dass dem nach dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich jedermann zustehenden Informationsanspruch keine gesetzlichen Ausschlussgründe entgegenstehen. Es handele sich bei dem vertraglich vereinbarten Rabattsatz nicht um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis der beigeladenen Herstellerin des Arzneimittels. Die Bekanntgabe der Höhe des Rabattsatzes ermögliche keine Rückschlüsse auf deren Kalkulationsgrundlagen. Aufgrund der Besonderheiten des gewählten Vergabeverfahrens und des Wirkstoffs, für den eine Substitution in der Apotheke ausgeschlossen sei, komme dem Rabattsatz keine wettbewerbliche Bedeutung für zukünftige Rabattverträge zu. Die Bekanntgabe des Rabattsatzes sei deshalb auch nicht geeignet, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung an das Oberverwaltungsgericht beantragt werden.
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Quelle: DATEV eG