Laut BAG verstößt es nicht gegen die unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften, wenn nach dem Tarifvertrag eines Bundeslandes die beim selben Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung gegenüber entsprechenden Zeiten bei anderen Arbeitgebern privilegiert ist (Az. 6 AZR 843/15).
Privilegierung einschlägiger Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber
Tarifliche Stufenzuordnung – Arbeitnehmerfreizügigkeit
BAG, Pressemitteilung vom 23.02.2017 zum Urteil 6 AZR 843/15 vom 23.02.2017
Die Klägerin ist seit Januar 2014 als Erzieherin beim beklagten Land beschäftigt. Sie wird nach Entgeltgruppe 8 Stufe 2 TV-L vergütet. Die Klägerin war seit 1997 bei verschiedenen anderen Arbeitgebern im deutschen Inland tätig. Sie hält die Privilegierung einschlägiger Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber durch § 16 Abs. 2 TV-L unter anderem wegen der unmittelbar wirkenden unionsrechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeitsbestimmungen für unzulässig. Deshalb will die Klägerin festgestellt wissen, dass ihr seit Januar 2014 Entgelt aus Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 TV-L zusteht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. § 16 Abs. 2 TV-L weist keinen hinreichenden Auslandsbezug auf, wenn Arbeitnehmer nur in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren und keine Qualifikationen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erworben haben. Der sachliche Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften ist in solchen Fällen nicht eröffnet. Das ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Auch nationale Regelungen stehen der Privilegierung der beim selben Arbeitgeber erworbenen
Der Senat hat am 23. Februar 2017 auch über die weitgehend gleich gelagerte Sache – 6 AZR 244/16 – entschieden. Er hat die Revision des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zurückgewiesen.
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Quelle: DATEV eG