Die Bundesregierung informiert über ein Gesetz, durch das die Ansprüche von Leiharbeitnehmern gestärkt werden. Damit wird eine Höchstdauer für die Überlassung an andere Betriebe von 18 Monaten eingeführt. Danach müssen Leiharbeitnehmer übernommen werden, wenn sie weiterhin dort arbeiten sollen. Das Gesetz tritt am 1. April 2017 in Kraft.
Bundesregierung, Mitteilung vom 01.03.2017
18 Monate Höchstdauer für Leiharbeit in einem Betrieb
Abweichungen sind möglich, wenn Tarifverträge dies vorsehen. Für die Leiharbeit werden Mindeststandards gesetzt.
Öffnungsklausel für nicht tarifgebundene Unternehmen
Auch nicht tarifgebundene Entleiher können Leiharbeiter länger beschäftigen: Entweder zeichnen sie einen Tarifvertrag mit einer Überlassungshöchstdauer eins zu eins mittels Betriebsvereinbarung nach, oder sie nutzen eine Öffnungsklausel im Tarifvertrag. Voraussetzung ist, dass der Tarifvertrag für die Einsatzbranche repräsentativ ist.
Gibt es in einem Tarifvertrag per Öffnungsklausel keine konkret vereinbarte Überlassungshöchstdauer, können nichttarifgebundene Entleiher sie bis maximal 24 Monate verlängern. Steht im Tarifvertrag für die Öffnungsklausel eine Überlassungshöchstdauer – beispielsweise „48 Monate“ – können sie die Öffnungsklausel in vollem Umfang nutzen. Dafür müssen sie entsprechende Tarifverträge über Betriebsvereinbarungen abschließen.
Nach neun Monaten gleiches Geld wie Stammbelegschaft
Mit dem gesetzlichen Änderungen gilt „Equal Pay“: Das heißt, Leiharbeitnehmer müssen spätestens nach neun Monaten das gleiche Arbeitsentgelt bekommen wie vergleichbare Stammbeschäftigte. „Viele machen in der Pflege oder in der Fabrik die gleiche Arbeit, aber zu niedrigeren Löhnen. Dem wollen wir einen Riegel vorschieben“, hatte Nahles im Bundestag betont. Abweichen können Entleihfirmen nur über tarifliche Branchenzuschläge. Das Arbeitsentgelt muss ab sechs Wochen stufenweise mit Zuschlägen angepasst werden. Spätestens jedoch nach 15 Monaten muss es angeglichen sein.
Außerdem dürfen Leiharbeitnehmer nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden. Sie dürfen aber in einem bestreikten Betrieb arbeiten, wenn sie keine Tätigkeiten von streikenden Beschäftigten ausführen.
Scheinwerkverträge verhindern
Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird klargestellt, wer Arbeitnehmer ist und wer nicht. Die Regelungen brächten Licht in die Grauzonen der Werkverträge. Derzeit würden teilweise Verträge zwischen Unternehmen quasi risikolos als Werkverträge bezeichnet, während tatsächlich Leiharbeit praktiziert werde.
Die Überlassung von Arbeitnehmern muss im Vertrag ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Verleiher und Entleiher begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn sie eine Arbeitnehmerüberlassung nicht offenlegen. Zum Beispiel bei Ketten-, Zwischen- oder Weiterverleih. Scheinwerkverträge und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung sollen so verhindert werden.
Die Betriebsräte sind über den Einsatz von Leiharbeitnehmern und Werkauftragsnehmern zu unterrichten.
Flexibilität für Unternehmen erhalten
Ziel der Gesetzesänderungen ist, Missbrauch zu verhindern und gleichzeitig die notwendige Flexibilität für die Unternehmen zu erhalten. Die Sozialpartnerschaft wird gestärkt, denn tarifvertragliche Vereinbarungen haben Vorrang.
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Quelle: DATEV eG