Klage eines "Reichsbürgers" ohne erkennbares Klageziel unzulässig

Das SG Leipzig hat die Klage eines sog. „Reichsbürgers“ als unzulässig abgewiesen, weil ein hinreichend bestimmtes Rechtsschutzziel nicht erkennbar gewesen ist (Az. S 17 AS 3567/12).

 

SG Leipzig, Pressemitteilung vom 03.03.2017 zum Gerichtsbescheid S 17 AS 3567/12 vom 07.12.2016

 

 

Das Sozialgericht Leipzig hat mit Gerichtsbescheid vom 7. Dezember 2016 – S 17 AS 3567/12 – die Klage eines sog. „Reichsbürgers“ als unzulässig abgewiesen, weil ein hinreichend bestimmtes Rechtsschutzziel nicht erkennbar gewesen sei.

 

Der im Jahr 1971 geborene Kläger war seit 2006 arbeitslos und bezog Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch („Hartz IV“). Er erhob Klage zum Sozialgericht, nachdem das Jobcenter ihm die Leistungen für einzelne Monate entzogen bzw. gekürzt hatte. Die zugrundeliegenden Bescheide hob das Jobcenter jedoch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wieder auf, sodass der Kläger Anspruch auf ungekürzte Leistungen hatte. Auch nach Aufhebung der Entziehungs- bzw. Kürzungsbescheide hielt der Kläger an der Klage u. a. mit der Behauptung fest, zwischen ihm und dem Beklagten bestehe weiterhin ein rechtsgültiger „Handelsvertrag“. Außerdem bekannte er sich als sog. Reichsbürger und sprach mit Bezugnahme auf eine Enzyklopädie „aller Künste und Wissenschaften“ unterschiedlichste Themen an, u. a. behauptete Straftaten und Menschenrechtsverletzungen von Mitarbeitern des Beklagten, Wiedergutmachungsforderungen von insgesamt mehreren hunderttausend Euro („zahlbar ersatzweise in Feinunzen Gold und Silber“), eine anstehende Klärung der Rechtsnatur des Beklagten oder sein Anliegen, das Arbeitslosengeld II in eine nicht auf dem SGB II beruhende Sozialleistung umzuwandeln. Einen konkreten Antrag stellte der Kläger nicht.

 

 

Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der ursprünglich angefochtenen Bescheide sei nach Aufhebung derselben das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Soweit der Kläger weitere Forderungen erhebe, sei die Klage wegen Unbestimmtheit des Klageziels unzulässig. Der – auch nach diesbezüglicher gerichtlicher Rückfrage – ungeordneten Vermischung vager, unzusammenhängender Behauptungen, teils offensichtlich überzogener oder absurder Vorwürfe gegen den Beklagten oder einzelne seiner Mitarbeiter mit Begründungselementen aus Geschichte, Politik, Philosophie, Religion, Belletristik und dem deutschen und internationalen Recht habe das Gericht keine ernst zu nehmende Geltendmachung eines irgendwie gearteten rechtlichen Anspruchs entnehmen können. Vielmehr scheine der Kläger das gerichtliche Verfahren lediglich als Bühne für die Darstellung seiner persönlichen Weltanschauung zu nutzen. Dies sei nicht Aufgabe eines sozialgerichtlichen Verfahrens. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

———————-

Quelle: DATEV eG