Das AG München entschied, dass in Sprachkursen der Einzelunterricht nicht vergleichbar mit Gruppenunterricht ist und der Teilnehmer daher die Kosten mindern kann (Az. 283 C 20981/15).
AG München, Pressemitteilung vom 06.03.2017 zum Urteil 283 C 20981/15 vom 26.04.2016 (rkr)
Der Kläger meint, dass der Reiseveranstalter ihn darauf hätte hinweisen müssen, dass der gebuchte Kurs nicht zustande kommt. Der angebotene Einzelunterricht sei mit einem Gruppenunterricht nicht vergleichbar. Da der Einzelunterricht nachmittags stattgefunden hätte, wäre der Kläger vom sozialen Leben der übrigen Mitstudenten isoliert gewesen. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Neben der Differenz der Kursgebühren machte er Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit geltend. Insgesamt verlangte der Kläger von dem Beklagten 1.407,29 Euro. Der Beklagte beruft sich darauf, dass nach der Formulierung im Katalog unter der Rubrik „Wichtiges und Wissenswertes“ er berechtigt gewesen sei, anstatt des geschuldeten Minigruppen-Kurses einen gleichwertigen oder intensiveren Unterricht durchzuführen.
Da der Beklagte nicht zahlte, erhob der Kläger Klage vor dem Amtsgericht München. Der zuständige Richter verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 370,46 Euro und wies die darüber hinausgehende Klage ab.
Während des Zeitraums von drei Wochen, in dem nicht der geschuldete Sprachkurs stattfand und der Kläger am allgemeinen Englischkurs teilnahm, ist der Reisepreis nach Auffassung des Gerichts um den Betrag von 370,46 Euro zu mindern. Eine zwanzigprozentige Minderung des anteiligen Reisepreises sei angemessen. „Es ist zu berücksichtigen, dass die von der Klagepartei gewünschten sozialen Kontakte nicht Gegenstand der vertraglichen Leistung waren und zu dem ja gerade die Wahl des allgemeinen Englischkurses als Gruppenkurs möglich war“, so das Gericht. „Der angebotene Einzelunterricht mag höherpreisig und auch intensiv sein. Er ist zu dem vertraglich geschuldeten Unterricht in Minigruppen jedoch nicht gleichwertig. Lernen in der Gruppe ist erfahrungsgemäß etwas anderes, als ein Einzelunterricht“, so das Gericht weiter. Die Regelung zur Teilnehmerzahl in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach der Beklagte die geschuldete Leistung durch einen intensiveren Einzelunterricht hätte ersetzen dürfen, sei überraschend und somit nicht wirksamer Vertragsbestandteil geworden. Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass sich der Beklagte ein derart weitreichendes Recht zur Leistungsänderung in seinem Katalog einräumt.
Das Gericht sprach dem Kläger keinen Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit so. Gerade unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks sei der Urlaub nicht ganz oder teilweise vertan gewesen. Eine erhebliche Beeinträchtigung wäre erst dann anzunehmen, wenn eine Minderungsquote von mehr als 50 % als angemessen anzusehen ist. Dies sei im Streitfall zu verneinen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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Quelle: DATEV eG