Unfall zwischen Fahrradfahrer und Pkw – Haftungsquote beim Blockieren des Radwegs

Das LG Oldenburg sprach einem Radfahrer gegen einen Pkw-Fahrer Ansprüche in Höhe von 25 % sowie ein Schmerzensgeld zu. Aufgrund des nahezu vollständigen Blockierens des Radweges, wenn auch unter Beachtung der Verkehrsregeln, habe der Pkw-Fahrer eine Gefahr gesetzt, die sich auch realisiert habe, sodass die Betriebsgefahr nicht vollständig hinter dem Verschulden des Klägers zurücktreten könne (Az. 16 S 516/16).

 

Unfall zwischen Fahrradfahrer und Pkw – Haftungsquote beim Blockieren des Radwegs

 

LG Oldenburg, Pressemitteilung vom 07.03.2017 zum Urteil 16 S 516/16 vom 07.03.2017 (rkr)

 

Am 18.12.2014 kam es unter Beteiligung eines Pkws und eines Fahrrads zu einem Verkehrsunfall. Der beklagte Autofahrer wollte mit seinem Pkw eine Grundstücksausfahrt verlassen, konnte jedoch zunächst nicht auf die stark befahrene Straße fahren und wartete deshalb schräg auf dem Fahrradweg stehend auf eine Lücke. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, als der Beklagte bereits auf dem Fahrradweg stand, kam der Kläger auf seinem Fahrrad und versuchte, den Pkw am Heck zu umfahren, übersah dabei eine Rasenkante, kam deshalb zu Fall und wurde verletzt. Er verlangte 50 % seines materiellen Schadens und ein Schmerzensgeld.

 

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 07.03.2017 diesem den Ersatz seiner berechtigten Ansprüche in Höhe von 25 % sowie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zugesprochen und im Übrigen die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt.

 

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten aus der einfachen Betriebsgefahr seines Pkw bestätigt. Zwar liegt kein Verschulden des Beklagten vor, insbesondere hatte er nicht die Pflicht den Fahrradweg wieder zu räumen, als der Kläger an der Stelle ankam. Denn ein Verkehrsteilnehmer, der unter Beachtung sämtlicher Verhaltensregeln eine Position einmal erreicht hat, muss diese zugunsten eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht wieder räumen. Aufgrund des nahezu vollständigen Blockierens des Radweges, wenn auch unter Beachtung der Verkehrsregeln, hat der Beklagte eine Gefahr gesetzt, die sich auch realisiert hat, sodass die Betriebsgefahr nicht vollständig hinter dem Verschulden des Klägers zurücktreten konnte.

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Quelle: DATEV eG