Feldberginitiative e.V. scheitert mit ihrer Klage gegen die Genehmigung zur Errichtung von sieben Windkraftanlagen

Das VG Frankfurt a. M. hat die Klage der Feldberginitiative e.V. abgewiesen, mit der sich diese gegen die Genehmigung des Landes Hessen zur Errichtung von sieben Windenergieanlagen in Weilrod im Hochtaunuskreis gewandt hatte. Die Feldberginitiative sei nicht befugt, eine Verbandsklage nach dem UmwRG zu erheben (Az. 8 K 395/15).

 

Feldberginitiative e.V. scheitert mit ihrer Klage gegen die Genehmigung zur Errichtung von sieben Windkraftanlagen

 

VG Frankfurt am Main, Pressemitteilung vom 07.03.2017 zum Urteil 8 K 395/15 vom 24.02.2017 (nrkr)

 

Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2017 die Klage der Feldberginitiative e.V. abgewiesen, mit der sich diese gegen die Genehmigung des Landes Hessen zur Errichtung von sieben Windenergieanlagen in Weilrod im Hochtaunuskreis gewandt hatte.

 

Die Errichtung von diesen sieben Windkraftanlagen wurde mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 17.02.2014 ermöglicht, nachdem es zuvor festgestellt hatte, dass in diesem Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen sei.

 

Die Klägerin, ein zuvor gegründeter Verein, der sich Belangen des Umweltschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes verpflichtet sieht, hatte bereits im November ihre Anerkennung als Verband, der zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz – im folgenden UmwRG -) beim zuständigen Ministerium für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beantragt. Diese Anerkennung wurde ihr Anfang März 2015 erteilt.

 

Kurze Zeit zuvor, am 13. Februar 2015, hatte die Klägerin als Verbandsinitiative bereits die Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Windkraftanlagen erhoben. Mit dieser möchte sie die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung der genannten Anlagen erreichen.

 

Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat nunmehr entschieden, dass die Klage unzulässig sei, weil die Feldberginitiative nicht befugt sei, eine Verbandsklage nach dem UmwRG zu erheben. Nach dem UmwRG kann ein Verband oder eine Initiative eine Klage gegen Vorhaben erheben, für die möglicherweise eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist. Die Klägerin war zwar zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht als Verband zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem UmwRG anerkannt, aber sie hatte einen Antrag bereits geraume Zeit zuvor gestellt, über den aus Gründen, die nicht in ihrer Sphäre liegen, noch nicht entschieden worden war. Allerdings konnte das Gericht nicht feststellen, dass die Klägerin nach ihrer Satzung die Voraussetzungen für die Anerkennung als Umweltverband mit einer dementsprechenden Klagebefugnis erfüllt. Unabhängig von der späteren Anerkennung durch das Ministerium obliegt es dem Gericht die Anerkennungsvoraussetzungen selbständig zu überprüfen. Der notwendige Sachzusammenhang zwischen den satzungsgemäßen Aufgaben und dem räumlichen Zusammenhang der möglichen Umweltauswirkungen der Windräder sei nicht festzustellen.

 

Der Satzungszweck der Feldberginitiative lautet: „Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Gesundheit und Sicherheit der Anwohner und Besucher der Feldbergregion durch das aktive Eintreten für eine Lärmvermeidung und Verkehrsberuhigung auf den Straßen und in den Ortschaften rund um den großen Feldberg im Taunus, insbesondere die Bekämpfung von Verkehrs- und Motorradlärm“.

 

Der räumliche Zusammenhang des satzungsgemäßen Aufgabenbereichs ist nach Feststellung des Gerichts nicht bestimmt und auch nicht bestimmbar, weil es einen feststehenden Begriff „Feldbergregion“ nicht gibt. Der Begriff „Feldbergregion“ ist räumlich nicht exakt zu fassen. Unklar ist zum Beispiel, ob die Städte Usingen oder Camberg noch zu der Feldbergregion zu zählen sind. Wegen des Fehlens der präzisen Definition des Aufgabenbereichs in der Vereinssatzung hätte ein Anerkennungsbescheid der Feldberginitiative zum maßgeblichen Zeitpunkt im Februar 2015 nicht erlassen werden dürfen.

 

Aus diesem Grund konnte der Klägerin keine Klagebefugnis nach dem UmwRG zugesprochen werden. Die Klage wurde daher als unzulässig abgewiesen.

 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es besteht die Möglichkeit, gegen das Urteil den Antrag auf Zulassung der Berufung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu stellen.

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Quelle: DATEV eG