Kartellrecht an Digitalisierung angepasst

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie im Bundestag hat umfassende Änderungen am Kartellrecht beschlossen. Mit dem von den Koalitionsfraktionen zuvor mit Änderungsanträgen abgeänderten Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (18/10207) sollen Konsequenzen aus der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft gezogen werden. Die Bestimmungen für das Wettbewerbsrecht sollen damit auch auf sog. Startups ausgeweitet werden.

 

Kartellrecht an Digitalisierung angepasst

 

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 08.03.2017

 

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat am 08.03.2017 umfassende Änderungen am Kartellrecht beschlossen. Mit dem von den Koalitionsfraktionen zuvor mit Änderungsanträgen abgeänderten Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (18/10207) sollen Konsequenzen aus der zunehmenden Digitalisierung der Wirtschaft gezogen werden. Außerdem werden mit dem Beschluss Erleichterungen für die Zusammenarbeit der unter wirtschaftlichem Druck stehenden Zeitungsverlage geschaffen. Das sog. Ministererlaubnisverfahren bei Unternehmensfusionen soll beschleunigt werden. Die Koalitionsfraktionen von Union und SPD stimmten für den Gesetzentwurf, die Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

 

Die Bestimmungen für das Wettbewerbsrecht sollen damit auch auf sog. Startups ausgeweitet werden. „Das digitale Zeitalter stellt mit seinen rasanten technologischen Entwicklungen neue Herausforderungen auch an die Wettbewerbspolitik“, so die Regierung. Zu den Herausforderungen durch das digitale Zeitalter heißt es in dem Entwurf, junge innovative Unternehmen (Startups) könnten durch große etablierte Unternehmen übernommen werden, ohne dass eine Kontrolle durch Kartellbehörden stattfinden könne. Grund sei, dass die Fusionskontrolle nur Zusammenschlüsse von Unternehmen über einem gewissen Schwellenwert bei den Umsätzen erfasse. Viele Startups würden unterhalb dieser Werte bleiben. Dennoch können ihre Geschäftsideen ein hohes Marktpotenzial und eine große wirtschaftliche Bedeutung für den Erwerber haben, verdeutlicht die Bundesregierung, die bei solchen Übernahmen die Gefahr „einer gesamtwirtschaftlich unerwünschten Marktbeherrschung oder erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs“ sieht. Daher soll die Fusionskontrolle ausgeweitet werden und auch Fälle erfassen, in denen der Kaufpreis mit über 400 Millionen Euro besonders hoch ist, obwohl das erworbene Unternehmen keine oder nur geringe Umsätze vorweisen kann.

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Quelle: DATEV eG