Das SG Karlsruhe hat die Klage eines Internisten mit lungenärztlichem Schwerpunkt gegen die Sonderbedarfszulassung einer dritten Lungenarztpraxis mit kassenärztlichem Versorgungsauftrag in Karlsruhe abgewiesen (Az. S 4 KA 2850/15).
Abweisung einer Konkurrentenklage gegen die Einrichtung einer dritten Lungenarztpraxis in Karlsruhe
SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 01.03.2017 zum Urteil S 4 KA 2850/15 vom 01.03.2017
Die hiergegen gerichtete Klage vor der 4. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hatte keinen Erfolg:
Die Bedarfserhebungen des Zulassungsausschusses, des Berufungsausschusses und zuletzt auch des Sozialgerichts hätten gezeigt, dass lange Wartezeiten bestünden und die vorhandenen Kapazitäten nicht ausreichend seien. Eine Stadt von der Größe Karlsruhes benötige auch für den Krankheits- oder Urlaubsfall der betroffenen Ärzte eine dritte Lungenarztpraxis für Kassenpatienten, um unzumutbare Wartezeiten oder zu lange Fahrtzeiten der Patienten ins Umland zu vermeiden. Hierdurch werde im Wesentlichen auch nur der frühere Zustand wieder hergestellt, da es vor mehreren Jahren bereits drei Lungenarztpraxen mit kassenärztlichem Versorgungsauftrag in Karlsruhe gegeben habe.
———————-
Quelle: DATEV eG