LG Bremen untersagt Werbung für "Gewinnreise"

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das LG Bremen dem Reiseanbieter Kompass Holidays GmbH untersagt, in Werbeschreiben mitzuteilen, der jeweilige Werbeadressat habe eine Reise gewonnen, wenn der Gewinner der Reise gleichwohl Kosten, insbesondere für einen Kerosinzuschlag, Flughafenzuschlag und/oder Saisonzuschlag, für die Reise tragen muss (Az. 12 O 203/16).

 

LG Bremen untersagt Werbung für „Gewinnreise“

 

Wettbewerbszentrale, Pressemitteilung vom 14.03.2017 zum Urteil 12 O 203/16 des LG Bremen vom 22.02.2017 (nrkr)

 

Auf Antrag der Wettbewerbszentrale hat das Landgericht Bremen dem Reiseanbieter Kompass Holidays GmbH, Bremen, untersagt, in Werbeschreiben mitzuteilen, der jeweilige Werbeadressat habe eine Reise gewonnen, wenn der Gewinner der Reise gleichwohl Kosten, insbesondere für einen Kerosinzuschlag, Flughafenzuschlag und/oder Saisonzuschlag, für die Reise tragen muss (Urteil vom 22.02.2017, Az. 12 O 203/16, nicht rechtskräftig).

 

Das Unternehmen hatte im April 2016 Werbeschreiben, sogenannte Gewinnmitteilungen, an Verbraucher verschickt. In diesem Schreiben wurde dem Verbraucher mitgeteilt, dass er eine 8-tägige Traumreise für zwei Personen in die Türkei gewonnen habe. Es wurde dann darauf hingewiesen, dass nur ein eventueller Flughafenzuschlag und/oder ein eventueller Saisonzuschlag anfielen. In einer Anlage zu dem Schreiben wurde dann unter der Rubrik „exklusive Leistungen“ darauf hingewiesen, dass ein „Kerosinzuschlag“ in Höhe von ca. 49 Euro vor Ort bei der Reiseleitung zu zahlen sei.

 

In seiner Entscheidung teilt das LG Bremen die Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass die Inanspruchnahme eines „Gewinns“ nicht mit der Erhebung zusätzlicher Kosten verknüpft werden darf (Nr. 17 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG).

 

„Wir begrüßen diese Entscheidung“, so Hans-Frieder Schönheit, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Bewertung des Urteils. „Reiseanbieter, die am Markt bestehen wollen, haben letztlich nichts zu verschenken. Verbraucher sollten daher Gewinnmitteilungen, in denen „Gratisreisen“ versprochen werden, kritisch auf Zusatzkosten und versteckte Aufschläge überprüfen“, so Schönheit weiter.

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Quelle: DATEV eG