Das ArbG Rheine hat die ersten vier Klagen Ibbenbürener Bergleute abgewiesen. Das Gericht sah die rechtlichen Interessen der Bergleute vor dem Hintergrund des zwischen der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie und dem Gesamtverband Steinkohle geschlossenen Tarifvertrags als gewahrt an (Az. 4 Ca 1006/16).
Ibbenbürener Bergleute müssen Ablösung der Kohledeputate hinnehmen
ArbG Rheine, Pressemitteilung vom 09.03.2017 zu den Urteilen 4 Ca 1006/16 u. a. vom 09.03.2017
Zum Hintergrund: Noch aktive Bergleute, Rentner und deren Hinterbliebene haben Anspruch auf Gewährung kostenloser Kohle für den eigenen Bedarf im Jahr. Wegen des Kohleausstiegs 2018 müsste der deutsche Zechenbetreiber RAG danach theoretisch Kohle importieren, um sie den Bezugsberechtigten zur Verfügung zu stellen. Um dies zu vermeiden, haben die zuständigen Tarifvertragsparteien die Gewährung der Kohledeputate unter anderem durch die Leistung von einmaligen Abfindungen abgelöst. Gegen den zugrundeliegenden Tarifvertrag wenden sich die klagenden Bergleute.
Die ersten vier Klagen wurden nun abgewiesen. Die 4. Kammer sah die rechtlichen Interessen der Bergleute vor dem Hintergrund des zwischen der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) und dem Gesamtverband Steinkohle geschlossenen Tarifvertrags als gewahrt an. Hierbei spielte insbesondere eine Rolle, dass die Tarifvertragsparteien den Schutz der grundgesetzlich garantierten Tarifautonomie beanspruchen können. Tarifverträge sind von den Arbeitsgerichten nur daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen grundgesetzliche Wertungen oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. Dies war nach Auffassung der entscheidenden Kammer vorliegend nicht der Fall.
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Quelle: DATEV eG