Das ArbG München hat zur Frage der Mitbestimmung des Betriebsrats bei personellen Einzelmaßnahmen entschieden. Dem Antrag der Betriebsgesellschaft eines Münchener Museums wurde stattgegeben. Es wurde festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von zwei Mitarbeiterinnen kraft Fiktion als erteilt gilt (Az. 12 BV 394/16).
Arbeitgeber muss dem Betriebsrat bei Einstellungen keine Unterlagen vorlegen, die er nicht hat
ArbG München, Pressemitteilung vom 16.03.20107 zum Beschluss 12 BV 394/16 vom 16.03.2017
Gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Einstellung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Der Betriebsrat kann die Zustimmung nur aus bestimmten, im Gesetz näher genannten Gründen verweigern. Diese Verweigerung muss der Betriebsrat schriftlich innerhalb einer Woche dem Arbeitgeber mitteilen, ansonsten gilt die Zustimmung kraft Fiktion als erteilt. Die Frist von einer Woche beginnt nicht zu laufen, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Bewerbungsunterlagen dem Betriebsrat nicht vorlegt.
Im entschiedenen Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die Unterrichtung des Betriebsrats zur Einstellung zweier Mitarbeiterinnen ordnungsgemäß war, obwohl der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die zwei Bewerberinnen keine Scientology-Schutzerklärungen vorlegte.
Der Arbeitgeber konnte diese nicht vorlegen, weil diese im Rahmen des Einstellungsverfahrens nach der damaligen – heute geänderten – Praxis von den Bewerberinnen nicht verlangt worden waren.
Das Arbeitsgericht ist der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, nach der der Arbeitgeber bei geplanten Einstellungen dem Betriebsrat nur solche Unterlagen vorzulegen hat, die beim Arbeitgeber vorhanden sind. Daher wurde dem Antrag des Arbeitgebers statt gegeben.
Über die Frage, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist oder war, von Bewerbern Scientology-Schutzerklärungen zu verlangen, war nach Ansicht der Kammer nicht zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel zum Landesarbeitsgericht München möglich.
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Quelle: DATEV eG