Immer mehr Verbraucher beschweren sich bei den Verbraucherschutzbehörden über Betrug bei der Nutzung von sozialen Medien sowie über Nutzungsbedingungen, die gegen das EU-Verbraucherrecht verstoßen. Facebook, Twitter und Google+ werden nun in spätestens vier Wochen Maßnahmen vorlegen, wie sie dagegen in ihren sozialen Netzwerken vorgehen werden. Das ist das Ergebnis eines Treffens der EU-Kommission mit den betroffenen Unternehmen.
EU-Kommission, Pressemitteilung vom 17.03.2017
Klarstellung der Nutzungsbedingungen oder Entfernung gesetzeswidriger Begriffe
Die Bedingungen der sozialen Medien für die Nutzung ihrer Dienstleistungen sollten mit dem europäischen Verbraucherrecht in Einklang gebracht werden. So gelten gemäß der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen Standardvertragsklauseln, die ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner zum Nachteil des Verbrauchers verursachen, als missbräuchlich und damit ungültig (Artikel 3 der Richtlinie). Darüber hinaus schreibt die Richtlinie vor, dass Vertragsklauseln in klarer und verständlicher Sprache abgefasst sein müssen (Artikel 5), damit die Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über ihre Rechte informiert sind.
Dies bedeutet in der Praxis u. a. Folgendes:
- Soziale Medien dürfen Verbraucher nicht um das Recht bringen, in ihrem Wohnsitzmitgliedstaat vor Gericht zu gehen.
- Soziale Medien dürfen von Verbrauchern nicht verlangen, auf zwingende Rechte zu verzichten, z. B. das Recht auf Rücktritt vom Kauf im Internet.
- Die vertraglichen Bedingungen für die Nutzung von Dienstleistungen können die Haftung von Social-Media-Netzwerken in Bezug auf die Dienstleistung nicht begrenzen oder vollständig ausschließen.
- Gesponserte Inhalte dürfen nicht versteckt werden, sondern müssen als solche erkennbar sein.
- Social-Media-Netzwerke können nicht einseitig die Geschäftsbedingungen ändern, ohne die Verbraucher eindeutig über die Gründe zu informieren und ohne ihnen die Möglichkeit zu geben, den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist zu kündigen.
- Nutzungsbedingungen dürfen den Betreibern sozialer Medien keine unbegrenzte Ermessensbefugnis über die Entfernung von Inhalten übertragen.
- Vertragskündigungen durch die Betreiber sozialer Medien sollten klaren Regeln unterliegen; sie sollten nicht ohne Grund einseitig beschlossen werden dürfen.
Beseitigung von Betrug und Verbraucherirreführung
Social-Media-Unternehmen müssen sämtliche Betrugsversuche und Täuschungen von ihren Websites entfernen, die den Verbraucher irreführen könnten, sobald sie von solchen Praktiken Kenntnis erlangen. In diesem Zusammenhang sollten die nationalen Verbraucherschutzbehörden über einen unmittelbaren und standardisierten Kommunikationskanal verfügen, um solche strafbaren Handlungen den Betreibern sozialer Medien zu melden (z. B. einen Verstoß gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken oder die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher) und zu erreichen, dass entsprechende Inhalte entfernt werden, sowie um Informationen über die für die Gesetzesverstöße verantwortlichen Händler zu erlangen. Dies steht im Einklang mit dem EU-Verbraucherschutzrecht und mit der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, was den Mitgliedstaaten die Möglichkeit bietet, Verfahren festzulegen, um rechtswidrige Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.
- Betrügereien, bei denen es um Zahlungen von Verbrauchern geht.
- Abo-Fallen: Verbrauchern wird die Anmeldung zu einem kostenlosen Test angeboten, ohne dass sie klare und ausreichende Informationen erhalten.
- Vermarktung gefälschter Waren.
- Irreführende Werbeaktionen, z. B. „Gewinnen Sie ein Smartphone für 1 Euro“, haben sich in den sozialen Medien verbreitet; dabei handelt es sich tatsächlich um Preisausschreiben, die jedoch ein verstecktes, langfristiges Abonnement für mehrere hundert Euro pro Jahr nach sich ziehen.
Hintergrund
Die EU-Verordnungen über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz bringen die nationalen Verbraucherschutzbehörden in einem gesamteuropäischen Durchsetzungsnetz zusammen. Dank dieses Rahmens kann eine nationale Behörde ihre Partnerbehörde in einem anderen EU-Mitgliedstaat ersuchen, bei einem grenzübergreifenden Verstoß gegen EU-Verbraucherschutzbestimmungen tätig zu werden.
Die Zusammenarbeit erstreckt sich auf Verbraucherschutzbestimmungen, die unterschiedliche Bereiche abdecken, beispielsweise die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr, die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher oder die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen.
Das Netzwerk für Zusammenarbeit im Verbraucherschutz schloss eine koordinierte
Bewertung problematischer Praktiken in führenden Social-Media-Diensten (Facebook, Twitter und Google+) ab, die unter Federführung der französischen Generaldirektion für Wettbewerb, Verbraucherfragen und Betrugsbekämpfung (DGCCRF) im November 2016 mit Unterstützung der Kommission durchgeführt worden war. Der europäische Verband für digitale Medien (EDiMA) wurde ebenfalls kontaktiert.
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Quelle: DATEV eG