Das FG Baden-Württemberg setzte die Vollziehung eines Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheids für 2016 bis zur Entscheidung im Einspruchsverfahren aus, denn Umsätze einer Fahrschule könnten steuerfrei sein (Az.1 V 3464/16).
FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 20.03.2017 zum Beschluss 1 V 3464/16 vom 08.02.2017
Der 1. Senat hatte ernstliche Zweifel an einer Steuerpflicht, obwohl die Umsätze der Antragstellerin nicht nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes befreit seien. Die Antragstellerin könne sich jedoch auf die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie berufen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes umfasse „Unterricht“ auch Tätigkeiten, bei denen eine Unterweisung erteilt werde, um Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler und Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben. Entscheidend seien die Art der erbrachten Leistung und ihre generelle Eignung als Schul- oder Hochschulunterricht. „Unterricht“ werde „von Privatlehrern erteilt“, wenn die Lehrer für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handelten. Nach diesen Grundsätzen sei es möglich, dass die Antragstellerin Privatlehrerin sei, die ihren Schülern die für das Führen eines Kraftrads oder Pkw notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittle. Die vermittelten Fähigkeiten gingen über die bloße Beherrschung von Fahrzeug und Verkehrsregeln hinaus. Zu den Zielen der Fahrausbildung gehöre zum Beispiel auch das Wissen über die Auswirkungen von Fahrfehlern und eine realistische Selbsteinschätzung. Dies könne ein Gemeinwohlinteresse begründen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Schwimmunterricht dazu führen, dass Umsätze für Fahrschulunterricht steuerfrei sind.
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Quelle: DATEV eG