Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den DBA sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren

Das BMF nimmt zu den Randnummern 161 und 162 des BMF-Schreibens vom 12.11.2014 Stellung und ändert mit einem neuen BMF-Schreiben u. a. den Auslandstätigkeitserlass. Des Weiteren wird die Anwendung des § 50d Abs. 8 und Abs. 9 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren geregelt (Az. IV C 5 – S-2369 / 10 / 10002).

 

Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den DBA sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren

 

Grundsätze zur Aufteilung des Arbeitslohns

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2369 / 10 / 10002 vom 14.03.2017

 

Nach den Randnummern 161 und 162 des BMF-Schreibens vom 12. November 2014 (BStBl I S. 1467) zur steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns nach den DBA ist der nicht direkt zuordenbare, verbleibende Arbeitslohn bei der Veranlagung zur Einkommensteuer und im Lohnsteuerabzugsverfahren stets nach den im In- und Ausland verbrachten tatsächlichen Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres aufzuteilen. Weil beim laufenden Lohnsteuerabzug für den einzelnen Lohnzahlungszeitraum während des Kalenderjahres die endgültigen Werte für die Ermittlung des Aufteilungsmaßstabs noch nicht abschließend bestimmt werden können, lässt dieses BMF-Schreiben Alternativen zu. Es ergänzt die Rdnr. 162 des o. g. BMF-Schreibens vom 12. November 2014.

 

Ferner ändert dieses BMF-Schreiben den Auslandstätigkeitserlass und regelt die Anwendung des § 50d Abs. 8 und Abs. 9 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren.

 

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Quelle: DATEV eG