Kapitalertragsteuerabzug auf die Ausgabe von Aktien der Hewlett-Packard Enterprise Company

Das BMF hat nach Kapitalmaßnahmen der Hewlett-Packard Co. (USA) zum Kapitalertragsteuerabzug auf die Ausgabe von Aktien der Hewlett-Packard Enterprise Company Stellung genommen (Az. IV C 1 – S-2252 / 15 / 10029 :002).

 

Kapitalertragsteuerabzug auf die Ausgabe von Aktien der Hewlett-Packard Enterprise Company

 

Kapitalmaßnahme der Hewlett-Packard Co. (USA) im November 2015

 

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2252 / 15 / 10029 :002 vom 20.03.2017

 

Mit Wirkung zum 31. Oktober 2015 änderte die Hewlett-Packard Company (HPC) ihren Namen in Hewlett-Packard Inc. (HPI).

 

Anschließend hat die HPI mit Wirkung zum 1. November 2015 ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines „Spin-offs“ auf die bereits im Februar 2015 gegründete Tochtergesellschaft „Hewlett-Packard Enterprise Company“ (HPE) übertragen.

 

Die Aktionäre der HPC erhielten für eine alte Aktie der HPC (ISIN: US4282361033, WKN: 851301) eine Aktie der umbenannten HPI (ISIN: US40434L1052, WKN: A142VP) und zusätzlich eine Aktie der HPE (ISIN: US42824C1099, WKN: A140KD).

 

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Abwicklung der vorgenannten Kapitalmaßnahme Folgendes:

 

Die Zuteilung der HPE-Aktien ist als steuerpflichtige Sachausschüttung i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu qualifizieren (Rz. 113 des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2016, BStBl I S. 85).

 

Sofern das depotführende Institut einen Kapitalertragsteuerabzug vorgenommen hat, besteht kein Korrekturbedarf. Wurde keine Kapitalertragsteuer einbehalten oder diese wieder erstattet, sind im Rahmen einer Delta-Korrektur nach § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG die Kapitalertragsteuer nachträglich zu erheben und erforderlichenfalls die Anschaffungskosten der HPI-Aktien sowie der HPE-Aktien zu korrigieren.

 

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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Quelle: DATEV eG