Das VG Koblenz entschied, dass die Verhängung eines Ordnungsgelds in Höhe von 200 Euro gegen ein Ratsmitglied rechtmäßig war. Dieser habe seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzt. Beratungen und Beschlussfassungen zu Grundstücksangelegenheiten kommunaler Gremien unterlägen regelmäßig der Verschwiegenheitspflicht (Az. 1 K 645/16).
Ratsmitglied muss wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht Ordnungsgeld zahlen
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 23.03.2017 zum Urteil 1 K 645/16 vom 07.03.2017
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Ratsmitglied, so die Koblenzer Richter, habe seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzt. Beratungen und Beschlussfassungen zu Grundstücksangelegenheiten kommunaler Gremien unterlägen regelmäßig der Verschwiegenheitspflicht. Nichts anderes gelte im vorliegenden Fall. Eine vertrauliche Behandlung der Grundstücksangelegenheit sei geboten gewesen, um die Verkaufsverhandlungen nicht zu erschweren und die Eigeninteressen der Kommune zu wahren. Das Ratsmitglied habe Informationen über die Grundstücksangelegenheit an die Presse weitergegeben. Dies ergebe sich aus dem am 5. Oktober 2015 in der Allgemeinen Zeitung, Rhein Main Presse, Ausgabe Bad Kreuznach, erschienenen Artikel „Bürgerliste wittert Rechtsverstoß“. Darin werde der in der Gemeinderatssitzung getroffene Beschluss über die Grundstücksangelegenheit angesprochen, ausdrücklich ein Zusammenhang mit den Plänen des Ortsbürgermeisters über den Bau eines Kulturzentrums hergestellt und darauf hingewiesen, dass jeder im „Dorf“ wisse, um welches Grundstück es sich handele. Habe somit das Ratsmitglied pflichtwidrig einen nach dem Willen des Gemeinderats geheimhaltungswürdigen Beschlussvorgang einer breiten Öffentlichkeit bekannt gemacht, sei der Ortsbürgermeister zur Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 200 Euro befugt gewesen.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
———————-
Quelle: DATEV eG