Keine Schadensersatzansprüche der Palatina Bus GmbH gegen mehrere Gebietskörperschaften wegen Mindereinnahmen im Busverkehr

Die Firma Palatina Bus GmbH hat keine Schadensersatzansprüche gegen die Städte Neustadt a. d. Weinstraße, Landau, Ludwigshafen und Speyer sowie die Landkreise Südliche Weinstraße, Bad Dürkheim, Germersheim und Rhein-Pfalz-Kreis wegen Mindereinnahmen im Busverkehr. So entschied das VG Neustadt (Az. 3 K 772/15).

 

Keine Schadensersatzansprüche der Palatina Bus GmbH gegen mehrere Gebietskörperschaften wegen Mindereinnahmen im Busverkehr

 

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 28.03.2017 zum Urteil 3 K 772/15 vom 20.02.2017

 

Die Firma Palatina Bus GmbH hat keine Schadensersatzansprüche gegen die Städte Neustadt a. d. Weinstraße, Landau, Ludwigshafen und Speyer sowie die Landkreise Südliche Weinstraße, Bad Dürkheim, Germersheim und Rhein-Pfalz-Kreis wegen Mindereinnahmen im Busverkehr. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt a. d. Weinstraße in einem inzwischen den Beteiligten bekannt gegebenen Urteil vom 20. Februar 2017 entschieden.

 

Die Klägerin ist ein Busverkehrsunternehmen. Sie fährt innerhalb des Verkehrsverbunds Rhein-Neckar (VRN), der ein Zusammenschluss von Gebietskörperschaften und Verkehrsunternehmen zur gemeinsamen und abgestimmten Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Verbundgebiet ist. Die Klägerin ist zugleich ein Verbundunternehmen im Karlsruher Verkehrsverbund (KVV), deren Ausbildungskarten (Ausbildungsmonatskarten, Scoolcards, StudiKarten) im Linienbündel Neustadt Los 1 neben den VRN-Ausbildungskarten (Schülerwochenkarte, Schülermonatskarte, Semesterticket, MAXX Ticket, Super MAXX Ticket) ebenfalls angeboten und verkauft werden. Ferner ist die Klägerin als Verbundunternehmen Mitgesellschafterin der Unternehmensgesellschaft Verkehrsverbund Rhein-Neckar (URN) GmbH, die Gemeinschaftstätigkeiten der in ihr zusammengeschlossenen Verkehrsunternehmen erfüllt und für die Tarifbildung und Einnahmeaufteilung im VRN zuständig ist.

 

Die Beklagten sind Mitglied des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Neckar (ZRN) und Aufgabenträger für den ÖPNV sowie zuständige Behörde für die Erteilung von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen. Sie haben dem ZRN die Aufgabe übertragen, Vergabeverfahren im Rahmen der Genehmigung und Finanzierung von Linienverkehren nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in ihrem Zuständigkeitsbereich in ihrem Namen und enger Abstimmung mit ihr vorzubereiten, zu konzeptionieren und durchzuführen und insoweit die hoheitlichen Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr stellvertretend für sie wahrzunehmen. Der ZRN bedient sich zur operativen Wahrnehmung der ihm von der Beklagten übertragenen Aufgaben der VRN GmbH. Diese nimmt als Vergabestelle für die Mitglieder des ZRN, also auch für die Beklagten, u. a. die Durchführung und Konzeption der Vergabeverfahren im ÖPNV wahr.

 

Die Beklagten als Aufgabenträger für den ÖPNV ließen im Jahre 2012 durch die VRN GmbH als ihrer Vergabestelle u.a. das Linienbündel Stadt Neustadt a. d. Weinstraße, Los 1 europaweit ausschreiben. Die Klägerin gab auf der Basis der von der VRN GmbH erstellten Leistungsbeschreibung ein Angebot ab und erhielt den Zuschlag. Daraufhin schloss sie im Oktober 2012 mit den Beklagten einen Konzessionsvertrag für das Linienbündel Stadt Neustadt a. d. Weinstraße für Los 1 für die Jahre 2013 bis 2022.

 

Im Juni 2015 erfolgte eine Spitzabrechnung für das Linienbündel Neustadt Los 1 für die Jahre 2013 und 2014. Danach sollte die Klägerin für das Jahr 2013 638.973,91 Euro zuzüglich 36.709,05 Euro Zinsen an die URN zurückzahlen, weil in dieser Höhe ihr tatsächlicher Fahrgeldanspruch für das Jahr 2013 hinter den an sie für 2013 geleisteten Abschlagszahlungen zurückgeblieben sei. Die Höhe der für 2013 an die Klägerin geleisteten Abschlagszahlungen resultierte ausweislich der Spitzabrechnung daraus, dass die Klägerin für das Jahr 2013 einen zusätzlichen Absetzungsbetrag für angebotsverbessernde Maßnahmen bei der URN beantragt und bewilligt erhalten hatte.

 

Im Juli 2015 forderte die Klägerin die Beklagten auf, ihr insgesamt 154.803,79 Euro als Schadensersatz wegen Mindereinnahmen im Jahr 2013 zu zahlen, weil im Rahmen des Vergabeverfahrens nicht eindeutige Daten in Bezug auf die KVV-Ausbildungskarten gemeldet worden seien. Diesem Begehren kamen die Beklagten in der Folgezeit jedoch nicht nach.

 

Daraufhin erhob die Klägerin im August 2015 wegen der genannten Mindereinnahmen Klage. Im Dezember 2015 erweiterte die Klägerin die Klage und machte nun auch den von ihr gegenüber der URN zu leistenden Rückzahlungsbetrag von 638.973,91 Euro zuzüglich Zinsen von 36.709,05 Euro als Schadensersatz aus vorvertraglicher Pflichtverletzung wegen Mindereinnahmen in dieser Höhe bei den Fahrgeldeinnahmen für das Jahr 2013 geltend. Ferner verlangte die Klägerin Schadensersatz aus vorvertraglicher Pflichtverletzung wegen dadurch zugleich bedingter Mindereinnahmen in Höhe von 16.485,53 Euro bezüglich des ihr gegen das Land Rheinland-Pfalz zustehenden Erstattungsanspruchs für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen. Zur Begründung führte die Klägerin u. a. aus, sie erleide aufgrund fehlerhafter Angaben in den Vergabeunterlagen betreffend das Linienbündel Neustadt Los 1 für das Jahr 2013 erhebliche Verluste bei den Ausgleichsleistungen betreffend die KVV-Ausbildungskarten und den Fahrgeldeinnahmen sowie Erstattungszahlungen. Die Leistungsbeschreibung im Vergabeverfahren sei nicht korrekt gewesen.

 

Die 3. Kammer hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

 

Der Klägerin stünden gegen die Beklagte weder Schadensersatzansprüche wegen Mindereinnahmen für das Jahr 2013 bezüglich ihres Ausgleichsanspruchs betreffend die KVV-Ausbildungskarten noch Schadensersatzansprüche aus vorvertraglicher Pflichtverletzung wegen Mindereinnahmen für das Jahr 2013 bei den Fahrgeldeinnahmen und den Erstattungszahlungen für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen zu.

 

Zwar sei aufgrund der Beteiligung der Klägerin an dem namens und auftrags der Beklagten durchgeführten Vergabeverfahren für das Linienbündel Neustadt Los 1 ein öffentlich-rechtliches vorvertragliches Schuldverhältnis entstanden. Der Teilnehmer an einer Ausschreibung habe einen Anspruch auf fehlerfreie Durchführung des Vergabeverfahrens. Dieses begründe gegenseitige Rücksichtnahmepflichten wie Hinweis-, Prüf- und Mitwirkungspflichten. Bei einer Ausschreibung könne das vorvertragliche Vertrauensverhältnis auch gebieten, den Bieter auf für diesen nicht erkennbare Umstände hinzuweisen, damit er seine weiteren Dispositionen entsprechend treffen könne. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Bieters könne sich aber nicht bilden, wenn dieser den maßgeblichen Verstoß gegen die für das Vergabeverfahren geltenden rechtlichen Vorgaben der transparenten, fairen und unmissverständlichen Darstellung der kalkulationsrelevanten Umstände erkannt habe oder hätte erkennen können.

 

Vorliegend sei die Klägerin nicht schutzwürdig. Es hätte ihr als Ausschreibungsteilnehmerin aufgrund der auch für sie im Ausschreibungsverfahren bestehenden Prüf- und Sorgfaltspflicht oblegen, in Bezug auf die in der Anlage zur Leistungsbeschreibung zu den Scoolcards und StudiKarten des KVV nicht eindeutigen Zahlen, eine dies klärende Bieterfrage zu stellen. Im Übrigen habe die Klägerin die in der Leistungsbeschreibung angegebenen KVV-Daten so verstanden, wie sie bei realistischer Betrachtung zu verstehen gewesen seien. Daher seien die KVV-Daten bezüglich der Scoolcards und StudiKarten in der Leistungsbeschreibung nicht kausal für den von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Mindereinnahmen für 2013 in Höhe von 154.803,79 Euro bezüglich Ausgleichszahlungen betreffend die KVV-Ausbildungskarten gewesen.

 

Was den Anspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung wegen Mindereinnahmen für das Jahr 2013 in Höhe von 638.973,91 Euro nebst Zinsen bei den Fahrgeldeinnahmen anbetreffe, habe die Klägerin diesen geltend gemachten Schadensersatzanspruch bereits nicht substantiiert dargelegt. Deshalb stehe ihr auch kein Schadensersatzanspruch wegen Mindereinnahmen bei den Erstattungszahlungen betreffend die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen gegenüber den Beklagten zu.

 

Gegen das Urteil kann die Klägerin die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragen.

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Quelle: DATEV eG