Die Verkehrsgesellschaft Zweibrücken mbH hat keine Schadensersatzansprüche gegen die Stadt Zweibrücken aus vorvertraglicher Pflichtverletzung wegen Mindereinnahmen im Busverkehr. So entschied das VG Neustadt (Az. 3 K 1160/15).
Keine Schadensersatzansprüche der Verkehrsgesellschaft Zweibrücken gegen die Stadt wegen Mindereinnahmen im Busverkehr
VG Neustadt, Pressemitteilung vom 28.03.2017 zum Urteil 3 K 1160/15 vom 20.02.2017
Die Klägerin ist ein Busverkehrsunternehmen. Sie fährt innerhalb des Verkehrsverbunds Rhein-Neckar (VRN), der ein Zusammenschluss von Gebietskörperschaften und Verkehrsunternehmen zur gemeinsamen und abgestimmten Durchführung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Verbundgebiet ist. Die beklagte Stadt Zweibrücken ist Mitglied des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Neckar (ZRN) und Aufgabenträgerin für den ÖPNV sowie zuständige Behörde für die Erteilung von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen. Sie hat dem ZRN die Aufgabe übertragen, Vergabeverfahren im Rahmen der Genehmigung und Finanzierung von Linienverkehren nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in ihrem Zuständigkeitsbereich in ihrem Namen und enger Abstimmung mit ihr vorzubereiten, zu konzeptionieren und durchzuführen und insoweit die hoheitlichen Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr stellvertretend für sie wahrzunehmen. Der ZRN bedient sich zur operativen Wahrnehmung der ihm von der Beklagten übertragenen Aufgaben der VRN GmbH. Diese nimmt als Vergabestelle für die Mitglieder des ZRN, also auch für die Beklagte, u. a. die Durchführung und Konzeption der Vergabeverfahren im ÖPNV wahr.
Die Beklagte als Aufgabenträgerin für den ÖPNV ließ im Jahre 2010 durch die VRN GmbH als ihrer Vergabestelle das Linienbündel Stadt Zweibrücken europaweit ausschreiben. Die Klägerin gab auf der Basis der von der VRN GmbH erstellten Leistungsbeschreibung ein Angebot ab und erhielt im Mai 2010 den Zuschlag. Daraufhin schloss sie im Juni 2010 mit der Beklagten einen Konzessionsvertrag für das Linienbündel Stadt Zweibrücken für die Jahre 2011 bis 2018.
Im November 2014 machte die Klägerin außergerichtlich gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche aus öffentlich-rechtlicher vorvertraglicher Pflichtverletzung wegen im Vergabeverfahren erfolgter fehlerhafter Leistungsbeschreibung betreffend das Linienbündel Zweibrücken geltend. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 25. November 2014 ab. Daraufhin erhob die Klägerin im Dezember 2014 Klage, die sie im Dezember 2015 und November 2016 erweiterte und mit der sie von der Beklagten zuletzt u.a. insgesamt 1.212.498,51 Euro nebst Zinsen für die Jahre 2011 bis 2014 forderte. Zur Begründung führte die Klägerin u. a. aus, die Beklagte, die sich der VRN GmbH als Vergabestelle bedient habe und sich deren Verschulden zurechnen lassen müsse, habe im Vergabeverfahren die Pflicht verletzt, den Bietern eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung zu übermitteln. Zu dem Gebot der eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung zähle auch das Gebot der Nennung aller kalkulationsrelevanten Umstände in den Verdingungsunterlagen. Dagegen habe die Beklagte verstoßen. Aufgrund der Spitzabrechnung 2012 für das Linienbündel Zweibrücken habe sich herausgestellt, dass sich keine der in der Leistungsbeschreibung enthaltenen Angaben als richtig erwiesen habe. So sei u.a. der darin angegebene Einnahmeschlüssel gerundet worden, ohne dass dies kenntlich gemacht worden sei. Dies habe für sie, die Klägerin, zu beträchtlichen Mindereinnahmen bei den ihr für dieses Linienbündel zukommenden Fahrgeldeinnahmen geführt. Die Beklagte habe damit schuldhaft ihre vorvertragliche Sorgfalts- und Aufklärungspflicht verletzt.
Die 3. Kammer hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Der Klägerin stünden bereits dem Grunde nach die gegen die Beklagte geltend gemachten Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 1.212.498,51 Euro wegen Mindereinnahmen nicht zu.
Zwar sei aufgrund der Beteiligung der Klägerin an dem namens und auftrags der Beklagten durchgeführten Vergabeverfahren für das Linienbündel Zweibrücken ein öffentlich-rechtliches vorvertragliches Schuldverhältnis entstanden. Der Teilnehmer an einer Ausschreibung habe einen Anspruch auf fehlerfreie Durchführung des Vergabeverfahrens. Dieses begründe gegenseitige Rücksichtnahmepflichten wie Hinweis-, Prüf- und Mitwirkungspflichten. Bei einer Ausschreibung könne das vorvertragliche Vertrauensverhältnis auch gebieten, den Bieter auf für diesen nicht erkennbare Umstände hinzuweisen, damit er seine weiteren Dispositionen entsprechend treffen könne. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Bieters könne sich aber nicht bilden, wenn dieser den maßgeblichen Verstoß gegen die für das Vergabeverfahren geltenden rechtlichen Vorgaben der transparenten, fairen und unmissverständlichen Darstellung der kalkulationsrelevanten Umstände erkannt habe oder hätte erkennen können.
Vorliegend habe die Leistungsbeschreibung für die erfolgte Auftragsvergabe für das Linienbündel Zweibrücken angemessene, möglichst erschöpfende und vollständige Informationen über die zu vergebende Dienstleistungskonzession zur Herstellung von Chancengleichheit und Gleichbehandlung der Bieter enthalten. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf die Geltung des in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einnahmeschlüssels für die gesamte Laufzeit des abzuschließenden Konzessionsvertrages habe sich bei objektiver Betrachtungsweise nicht bilden können. Zum einen sei aufgrund der Ausschreibungsunterlagen klar gewesen, dass der Einnahmeschlüssel durch eine Nacherhebung im zweiten Betriebsjahr (2012) mit Wirkung zum Beginn des dann dritten Betriebsjahres neu festzusetzen gewesen sei. Zum anderen hätte die Klägerin bei Wahrnehmung der ihr im Rahmen des Vergabeverfahrens als Bieterin obliegenden Sorgfaltspflicht auch die erfolgte Rundung des Einnahmeschlüssels in der Leistungsbeschreibung durch eine einfache Nachberechnung des Schlüssels selbst erkennen können. Sie sei daher in ihrem Vertrauen auf den in der Leistungsbeschreibung angegebenen Einnahmeschlüssel nicht schutzwürdig.
Gegen das Urteil kann der Kläger die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz beantragen.
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Quelle: DATEV eG