Ehrensold für früheren ehrenamtlichen Beigeordneten

Das VG Neustadt entschied, dass der frühere ehrenamtliche Beigeordnete einer südpfälzischen Ortsgemeinde einen Anspruch auf Ehrensold gegen die Gemeinde hat (Az. 1 K 1023/16).

 

Ehrensold für früheren ehrenamtlichen Beigeordneten

 

VG Neustadt, Pressemitteilung vom 30.03.2017 zum Urteil 1 K 1023/16 vom 21.03.2017

 

Das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße hat mit Urteil vom 21. März 2017 entschieden, dass der frühere ehrenamtliche Beigeordnete einer südpfälzischen Ortsgemeinde einen Anspruch auf Ehrensold gegen die Gemeinde hat.

 

Diesen Ehrensold können nach dem Ehrensoldgesetz des Landes frühere ehrenamtliche Bürgermeister erhalten sowie ehrenamtliche Beigeordnete, wenn sie einen eigenen Geschäftsbereich verwaltet und eine Aufwandsentschädigung bezogen haben. Die ehrenamtliche Tätigkeit muss dabei mindestens 10 Jahre lang ausgeübt worden sein.

 

Der Betreffende war nach der Kommunalwahl im Juni 1994 über zwei vollständige Wahlzeiten des Gemeinderats von 1994 bis 2004 zum ehrenamtlichen Beigeordneten gewählt und in ein Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter berufen worden. Die Wahl im Gemeinderat erfolgte am 31. August 1994. Ab 1. September 1994 verwaltete er einen eigenen Geschäftsbereich mit Aufwandsentschädigung. Am 14. Juli 2004 wurde sein Nachfolger im Gemeinderat gewählt und er schied damit aus seinem Amt aus.

 

Im Jahr 2014 beantragte er die Gewährung eines Ehrensoldes bei der Gemeinde. Das lehnte diese unter Berufung auf eine Stellungnahme des Gemeinde- und Städtebunds ab mit der Begründung, die erforderliche Amtszeit von 10 Jahren als ehrenamtlicher Beigeordneter mit eigenem Geschäftsbereich sei nicht erfüllt. Die im Ehrensoldgesetz vorgesehene Härteregelung, nach der die Mindestamtszeit auch dann als erfüllt gelte, wenn eine geringfügige Unterschreitung lediglich durch den Zeitpunkt von Wahlen entstanden sei, finde auf ehrenamtliche Beigeordnete keine Anwendung. Diese erhielten den Ehrensold nur, wenn sie zusätzlich einen eigenen Geschäftsbereich verwaltet hätten. Die Übertragung eines solchen Geschäftsbereichs an die Beigeordneten sei ein eigenständiger Akt, der nicht von den Wahlen oder Wahlterminen abhänge.

 

Der Kläger erhob unter Berufung auf die Härteregelung Klage und wandte ein, seine Wahl zum Beigeordneten am 31. August 1994 mit unmittelbar nachfolgender Übertragung des Geschäftsbereichs ab 1. September 1994 habe erst so spät erfolgen können, weil die konstituierende Sitzung des Gemeinderats auf die Zeit nach den Sommerferien gelegt worden sei.

 

Das Verwaltungsgericht gab seiner Klage statt. Nach Auffassung der Richter gilt die beschriebene Härteregelung des Ehrensoldgesetzes entgegen der Auffassung der Beklagten und des Gemeinde- und Städtebunds auch für ehrenamtliche Beigeordnete. Weder im Gesetz noch in der Gesetzesbegründung sei ein Hinweis darauf zu finden, dass diese Ausnahmeregelung nur auf ehrenamtliche Bürgermeister anwendbar sei. Die Amtszeit eines ehrenamtlichen Beigeordneten sei insoweit auch vom Zeitpunkt der Wahl im Gemeinderat abhängig, als die zusätzlich erforderliche Übertragung eines eigenen Geschäftsbereichs an den Beigeordneten jedenfalls nicht zeitlich vor seiner Wahl im Gemeinderat erfolgen könne. Im vorliegenden Fall habe der Bürgermeister der Beklagten bestätigt, dass dem Kläger im Fall eines früheren Wahltermins im Gemeinderat zu Beginn der Wahlzeit 1994 aller Wahrscheinlichkeit nach gleichzeitig oder in engem zeitlichem Zusammenhang der eigene Geschäftsbereich mit Aufwandsentschädigung übertragen worden wäre; es seien keine Gründe für eine spätere Übertragung des Geschäftsbereichs bekannt.

 

Damit stand für das Verwaltungsgericht fest, dass der Kläger die erforderliche 10-jährige Amtszeit mit eigenem Geschäftsbereich allein wegen des späten Wahltermins im Gemeinderat im August 1994 nicht erreichen konnte. Die dadurch entstandene Unterschreitung der 10-Jahres-Frist um rund sechs Wochen sei auch geringfügig. Sie betrage nur wenig mehr als 1 % der Gesamtdauer von 10 Jahren. Überdies gestehe der Gesetzgeber dem Gemeinderat von vornherein eine Frist von bis zu acht Wochen für die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten zu. Da keine anderen entgegenstehenden Gründe vorlagen, sprach das Gericht dem Kläger den beantragten Ehrensold zu.

 

Nach Auffassung des Gerichts kann die Entscheidung auch andere ehrenamtliche Beigeordnete betreffen, weshalb die Berufung zum OVG Rheinland-Pfalz zugelassen wurde. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen.

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Quelle: DATEV eG