Wassergebühren in Kassel ("Rekommunalisierung")

Das VG Kassel hat zwei Klagen gegen Wassergebührenbescheide stattgegeben. Die Bescheide seien rechtswidrig, weil in den in der Wasserversorgungssatzung der Stadt Kassel normierten Gebührensatz, welchem eine von der Stadt Kassel in Auftrag gegebene Gebührenkalkulation zu Grunde liegt, zu Unrecht eine sogenannte Konzessionsabgabe eingeflossen sei (Az. 6 K 1347/12 und 6 K 412/13).

 

Wassergebühren in Kassel („Rekommunalisierung“)

 

VG Kassel, Pressemitteilung vom 30.03.2017 zu den Urteilen 6 K 1347/12 und 6 K 412/13 vom 27.03.2017

 

Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat durch Urteile vom 27.03.2017 (Az. 6 K 1347/12.KS und 6 K 412/13.KS) zwei Klagen stattgegeben, mit der sich drei Eigentümer von in der Stadt Vellmar und in der Stadt Kassel gelegenen Grundstücken gegen Wassergebührenbescheide gewandt haben. Die Kläger halten die Gebührenbescheide unter anderem deswegen für rechtswidrig, weil die Stadt Kassel als Trägerin der Wasserversorgung im Jahr 2012 die vormals privatrechtliche Abrechnung der Wasserversorgung durch die Städtische Werke Netz + Service GmbH auf Gebühren umgestellt habe. Diese „Rekommunalisierung“ ist nach Ansicht der Kläger rechtsformmissbräuchlich und daher rechtswidrig, da sich die Stadt dadurch der Aufsicht der Kartellbehörde entziehe.

 

Die für Abgaben – hier die Wassergebühren – zuständige 6. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die angefochtenen Gebührenbescheide für rechtswidrig befunden, weil in den in der Wasserversorgungssatzung der Stadt Kassel normierten Gebührensatz, welchem eine von der Stadt Kassel in Auftrag gegebene Gebührenkalkulation zu Grunde liegt, zu Unrecht eine sog. Konzessionsabgabe eingeflossen sei. Konzessionsabgaben sind Entgelte, die ein Versorgungsunternehmen an eine Gemeinde für die Einräumung des Rechts zur Benutzung von Gemeindegrund (Straßen und Wege) zur Verlegung und den Betrieb von Versorgungsleitungen entrichtet. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kommt die Einbeziehung einer Konzessionsabgabe daher dann nicht in Betracht, wenn ein gemeindlicher Eigenbetrieb eine solche an die den Betrieb führende Gemeinde direkt erbringt, da sonderrechtsbedingte Verschiebungen, die sich aufgrund der im Einzelfall gewählten Organisation der Einrichtung ergeben, auf den Umfang der gebührenfähigen Kosten und somit auf die Gebührenhöhe keinen Einfluss haben dürfen.

 

Nach Ansicht der 6. Kammer kann bei der von der Stadt Kassel gewählten Ausgestaltung der Wasserversorgung nichts anderes gelten: Denn der Eigenbetrieb KASSELWASSER der Stadt Kassel entrichte aufgrund eines mit der Städtische Werke Netz + Service GmbH, welche weiterhin Eigentümerin der Wassergewinnungs- und Wasserverteilungsanlagen bleibe und an der die Stadt Kassel ca. 75 % der Anteile trage, geschlossenen Pacht- und Dienstleistungsvertrages ein Pacht- und Dienstleistungsentgelt, in dem die Konzessionsabgabe enthalten ist, die die Städtische Werke Netz + Service GmbH an die Stadt Kassel zahle. Das von dem Eigenbetrieb KASSELWASSER entrichtete Pacht- und Dienstleistungsentgelt wird dann wiederum als Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen in die Gebührenkalkulation eingestellt. Die somit in der Gebührenberechnung enthaltene Konzessionsabgabe wird im Ergebnis an die Stadt Kassel weitergeleitet und fließt dort nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in den allgemeinen Haushalt ein.

 

Auf weitere von den Klägern hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bescheide angeführte Punkte – insbesondere auf die Frage der rechtsmissbräuchlichen Umstellung von privatem Entgelt auf Gebühren („Rekommunalisierung“) – ist die Kammer ausgehend davon nicht mehr eingegangen. Die beiden Urteile haben – soweit diese nicht mit der Berufung angegriffen werden oder eine solche erfolglos bleibt – lediglich Auswirkungen zu Gunsten der Kläger, gegebenenfalls auch noch zu Gunsten der Gebührenschuldner, die gegen die Gebührenbescheide Widerspruch eingelegt haben.

 

Gegen die Urteile hat die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen, sodass gegebenenfalls der Hessische Verwaltungsgerichtshof in zweiter Instanz zu entscheiden haben wird.

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Quelle: DATEV eG