Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Umsetzung der europäischen Geldwäscherichtlinie sollte nach Ansicht des Bundesrates an verschiedenen Stellen geändert werden. In seiner Stellungnahme vom 31. März spricht er sich unter anderem dafür aus, dass das geplante Transparenzregister von Anfang an öffentlich ist. Nur so könnten Geldwäsche und Terrorismus effektiv bekämpft werden. Der öffentliche Zugang entspreche auch dem Kommissionsvorschlag zur Richtlinie.
Bundesrat, Mitteilung vom 31.03.2017
Strafrechtliche Expertise entscheidend
In diesem Zusammenhang fordern die Länder eine Stärkung ihrer Verfassungsschutzbehörden, indem die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sie in die Datenübermittlung mit einbezieht und sie das Recht erhalten, dort Daten abrufen zu können.
Gegen Ausnahmen bei Glücksspiel und Pferdewetten
Darüber hinaus ist der Bundesrat der Ansicht, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Ausnahme für die Aufsteller von Geldspielautomaten zu streichen ist. Gerade bei diesem Glücksspielsegment sei von einem erhöhten Geldwäscherisiko auszugehen. Außerdem müssten Sport- und Pferdewetten gleich behandelt und deshalb auch der Bereich der Pferdewetten nach dem Geldwäscherecht verpflichtet werden.
Online-Register gegen Geldwäsche
Die Umsetzung der europäischen Geldwäscherichtlinie soll eine effektivere Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ermöglichen. Mit dem elektronischen Transparenzregister möchte die Bundesregierung insbesondere Briefkastenfirmen das Geschäft erschweren. Es enthält die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen, also vor allem die tatsächlichen Eigentümer. Einsicht in das Register haben nach dem Gesetzentwurf in erster Linie Behörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Bei berechtigtem Interesse erhalten auch NGOs und Journalisten Zugang. Das Register ist von allen 28 EU-Staaten einzurichten. Diese sollen künftig miteinander vernetzt werden.
Schärfere Auflagen für Glückspielanbieter
Außerdem sieht der Gesetzentwurf schärfere Auflagen für Güterhändler und Glückspielanbieter sowie schärfere Sanktionen gegen Geldwäsche vor. Darüber hinaus verpflichtet er Güterhändler, die strengen geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten bereits dann zu erfüllen, wenn sie Barzahlungen ab 10.000 Euro tätigen. Die Regelung soll ebenfalls zur Eindämmung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beitragen, die vor allem über Barzahlungen funktionieren. Neu ist auch, dass über Spielbanken und Online-Glückspieler hinaus sämtliche Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen geldwäscherechtlich verpflichtet werden. Das geplante Gesetz soll ab Ende Juni 2017 in Kraft treten.
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Quelle: DATEV eG