Deutsche Entwicklungshelferin darf nach Afghanistan ausreisen

Das VG Braunschweig entschied, dass eine deutsche Entwicklungshelferin nach Afghanistan ausreisen darf, um dort humanitäre Hilfe zu leisten (Az. 4 A 383/16).

 

Deutsche Entwicklungshelferin darf nach Afghanistan ausreisen

 

VG Braunschweig, Pressemitteilung vom 05.04.2017 zum Urteil 4 A 383/16 vom 05.04.2017

 

Mit Urteil vom 05.04.2017 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig entschieden, dass eine deutsche Entwicklungshelferin nach Afghanistan ausreisen darf, um dort humanitäre Hilfe zu leisten.

 

Die Klägerin, Vorsitzende eines Vereins dessen Zweck die humanitäre Hilfe für Menschen in Afghanistan ist, beabsichtigt nach Afghanistan zu reisen, um dort für den von ihr geleiteten Verein tätig zu sein. Die Passbehörde hatte daraufhin mit Bescheid vom September 2016 den Geltungsbereich des Reisepasses dergestalt beschränkt, dass eine Ausreise von Deutschland nach Afghanistan unmittelbar, aber auch über ein Drittland, nicht gestattet sei. Zur Begründung hatte die Passbehörde angeführt, es lägen nachrichtendienstliche Erkenntnisse vor, wonach der Klägerin in Afghanistan die Entführung drohe, was gegebenenfalls zu Lösegeldforderungen an die Bundesrepublik Deutschland führen könne. Die Klägerin hat dem entgegengehalten, dass sie seit Jahrzehnten in Afghanistan tätig sei und die Gefahrenlage sehr gut einschätzen könne. Die Kammer hat zu dieser Frage mehrere Zeugen vernommen.

 

In der Entscheidung vom 05.04.2017 hebt die Kammer hervor, dass die Klägerin durch ihre Ausreise nach Afghanistan nicht – wie erforderlich – selbst erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährde. Das Passrecht biete im Regelfall keine Handhabe dafür, Eigengefährdungen deutscher Staatsangehöriger im Ausland zu verhindern. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gehe die Kammer allerdings davon aus, dass für die Klägerin eine erhebliche Entführungsgefahr bestehe und riet der Klägerin dringend, ihre Reiseabsicht nach Afghanistan zu überdenken.

 

Die Kammer hat die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen, da eine obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage nicht vorliegt.

 

Rechtliche Grundlagen:

 

§ 7 Passversagung

(1) Der Pass ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass der Passbewerber

 

1. die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet;

 

(…)

(2) Von der Passversagung ist abzusehen, wenn sie unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn es genügt, den Geltungsbereich oder die Gültigkeitsdauer des Passes zu beschränken. Die Beschränkung ist im Pass zu vermerken.

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Quelle: DATEV eG