Vor dem LAG Hamm haben sich ein Arbeitgeber und ein Arbeitnehmer in einem Vergleich auf eine ordentliche Kündigung wegen Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten durch eine als Scherz gemeinte Platzierung einer Kofferbombenattrappe geeinigt (Az.: 3 Sa 1398/16).
Kündigung wegen Platzierung einer Kofferbombenattrappe am Arbeitsplatz
Berufungstermin führt zum Abschluss eines widerruflichen Vergleichs
LAG Hamm, Pressemitteilung vom 05.04.2017 zum Vergleich 3 Sa 1398/16 vom 05.04.2017
Im konkreten Fall ganz offensichtlich ein ungefährlicher Spaßkoffer, argumentierte der Anwalt des Klägers. Der Koffer habe von Vorgesetzten und Kollegen ohne weiteres als solcher erkannt werden können. Polizeieinsatz und Kündigung deshalb eine Überreaktion? Eine für den Arbeitgeber unkalkulierbare Gefährdungslage, auf die aus Fürsorge gegenüber der Belegschaft reagiert werden musste, konterte die Gegenseite. Wer so etwas – sei es auch im Scherz – initiiere, verletzte seine arbeitsvertraglichen Pflichten in erheblicher Weise. In diesem Fall müsse auch ohne vorausgehende Abmahnung mit Kündigung gerechnet werden, hielt die Anwältin der RAG dagegen. Ein Austausch von Argumenten, der letztlich den Boden für einen Vergleichsabschluss bereitete. Losgelöst von der Bewertung des konkreten Einzelfalls waren sich Berufungskammer und Anwälte in einem Punkt aber völlig einig: Späße dieser Art gehören nicht an den Arbeitsplatz, schon gar nicht in der heutigen Zeit.
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Quelle: DATEV eG