Laut OVG Thüringen ist ein Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan unzulässig, wenn der Antragsteller nicht im Bebauungsplanverfahren, sondern erstmals im gerichtlichen Verfahren Einwendungen geltend gemacht hat (Az. 1 N 173/15).
Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Bauhaus-Museum/Am Weimarhallenpark“ der Stadt Weimar erfolglos
OVG Thüringen, Pressemitteilung vom 04.04.2017 zum Urteil 1 N 173/15 vom 22.03.2017
Der Antragsteller sieht sich durch den Bebauungsplan, der die Verlegung von Straßen vorsieht und zwei Sondergebiete für den Museumsneubau festsetzt, deshalb in seinen Rechten verletzt, weil er insbesondere befürchtet, dass sein Grundstück bei Realisierung des Bebauungsplans zusätzlichem Verkehrslärm ausgesetzt werde. Zudem macht er naturschutz- und planungsrechtliche Bedenken geltend.
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 1. Senats, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts Dr. Hans Peter Hüsch. ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig. Zwar sei der Antragsteller antragsbefugt. Er könne als Eigentümer eines außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans gelegenen Grundstücks in der Ernst-Thälmann-Straße geltend machen, dass sein Grundstück infolge der im Bebauungsplan vorgesehenen und inzwischen realisierten geänderten Verkehrsführung zusätzlichem Verkehrslärm ausgesetzt werde. Der Antrag sei jedoch nach § 47 Abs. 2a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unzulässig, weil der Antragsteller im Bebauungsplanverfahren keine Einwendungen erhoben, sondern diese erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht habe.
Diese Ausschlussregelung des § 47 Abs. 2a VwGO sei hier anzuwenden: Die Stadt habe bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs im Amtsblatt der Stadt Weimar vom 28.09.2013 auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen. Für die Adressaten sei auch hinreichend klar, dass es sich bei dem Veröffentlichungsorgan mit dem Namen „RathausKurier – Amtsblatt der Stadt Weimar“ um das in der Hauptsatzung der Stadt genannte Amtsblatt und damit um das maßgebliche Publikationsorgan handele.
Zwar sei der Antrag nach § 47 Abs. 2a VwGO nur unzulässig, wenn in der Auslegungsbekanntmachung angegeben werde, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Baugesetzbuch – BauGB -). Diesen Anforderungen habe die Auslegungsbekanntmachung der Stadt Weimar· hier aber noch genügt, auch wenn die Informationen nicht nach Themenblöcken zusammengefasst worden seien. Den aufgeführten Unterlagen und Stellungnahmen lasse sich noch hinreichend deutlich entnehmen, zu welchen Umweltthemen entsprechende Informationen vorlägen. Die interessierte Öffentlichkeit habe erkennen können, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt würden.
Das Urteil, dessen schriftliche Begründung demnächst den Beteiligten zugestellt wird., ist noch nicht rechtskräftig. Der Antragsteller kann Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Der Senat hat diese Revision zugelassen. Er hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB von den Gemeinden ausnahmslos verlangt, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen.
Hinweise zur Rechtslage
§ 47 Abs. 2a VwGO
Der Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, der einen Bebauungsplan … zum Gegenstand hat, ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 13a Abs. 2 Nr. 1 des Baugesetzbuchs) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB
Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, … und, bei Aufstellung eines Bebauungsplans, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
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Quelle: DATEV eG