Stadt Zeitz darf Beigeordnete ernennen

Das OVG Sachsen-Anhalt hat die Beschwerde des unterlegenen Mitbewerbers um die Stelle eines Beigeordneten und Bürgermeisters der Stadt Zeitz zurückgewiesen. Entscheidend sei, dass die (Aus-)Wahl eines Beigeordneten nach den Vorgaben des Kommunalverfassungsgesetzes sich zwar am Grundsatz der Bestenauslese zu orientieren habe. Es bestehe aber keine umfassende Dokumentationspflicht des Auswahlprozesses wie etwa im sonstigen Beamtenrecht (Az. 1 M 38/17).

 

Stadt Zeitz darf Beigeordnete ernennen

 

OVG Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 07.04.2017 zum Beschluss 1 M 38/17 vom 06.04.2017

 

Der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 6. April 2017 die Beschwerde des unterlegenen Mitbewerbers um die Stelle eines Beigeordneten und Bürgermeisters der Stadt Zeitz zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Halle hatte seinen Antrag auf einstweilige Untersagung der Ernennung der gewählten Bewerberin zurückgewiesen. Die von dem Beschwerdeführer dagegen vorgetragenen Gründe rechtfertigten nach Ansicht des 1. Senats die Änderung des Beschlusses nicht.

 

Entscheidend sei, dass die (Aus-)Wahl eines Beigeordneten nach den Vorgaben des Kommunalverfassungsgesetzes sich zwar ebenfalls am Grundsatz der Bestenauslese zu orientieren habe. Es bestehe aber keine umfassende Dokumentationspflicht des Auswahlprozesses wie etwa im sonstigen Beamtenrecht. Denn es handele sich bei der Auswahl der Beigeordneten durch den Stadtrat um eine Wahl, deren Wahlfreiheit einer Dokumentation entgegenstehe. Einzubeziehen sei zwar auch das mit dem Oberbürgermeister herzustellende Benehmen. Dieses sei jedoch weder bindend noch könne es dem unterlegenen Bewerber eigene Rechte vermitteln.

 

Der Beschwerdeführer könne sich auch nicht darauf berufen, dass die gewählte Bewerberin das Anforderungsprofil zumindest teilweise nicht erfülle. Denn die danach erwartete mehrjährige Erfahrung in Führungspositionen auf dem Gebiet der kommunalen Selbstverwaltung sei kein zwingendes Merkmal des Anforderungsprofils, sondern lediglich ein beschreibendes. Unschädlich sei – sofern es zuträfe – auch, wenn den Mitgliedern des Stadtrates nicht die Bewerbungsunterlagen sämtlicher Bewerber vorgelegen haben sollten. Denn daraus könne der Beschwerdeführer für sich und seine Rechtsposition nichts ableiten, wenn feststehe, dass zumindest seine und die Unterlagen der gewählten Bewerberin dem Stadtrat vorgelegen hätten. Auch die sonstigen Einwände des Beschwerdeführers überzeugten den Senat nicht.

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Quelle: DATEV eG