Zum Schmerzensgeldanspruch wegen eines Hundebisses

Das AG Augsburg entschied, dass ein Mann, der einen Hund aus einem Tierheim geholt hatte und dann von diesem gebissen wurde, keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat. Über die Angriffslust des Hundes sei der Mann ausreichend aufgeklärt worden. Dass der Hund auch ohne Anlass Menschen anfalle, hätten die Mitarbeiter aufgrund seines vorherigen Verhaltens im Tierheim nicht erkennen können und auch nicht vorhersehen müssen (Az. 18 C 1084/16).

 

Zum Schmerzensgeldanspruch wegen eines Hundebisses

 

AG Augsburg, Pressemitteilung vom 11.04.2017 zum Urteil 18 C 1084/16 vom 16.02.2017 (rkr)

 

In ein Tier kann man nicht hineinschauen. Diese Erkenntnis hatte ein ehemaliger Hundeführer, der sich einen Hund der Rasse Australien Kelpie-Mix mit dem Namen Kinsch im Tierheim aussuchte und dann zu Hause eine ganz schmerzhafte Erfahrung machen musste. Während er und seine Familie gemütlich auf dem Sofa saßen, schlief der Hund am Boden. Plötzlich wachte das Tier auf und fiel sein Herrchen an. In einem Kampf mit dem Hund konnte er Halsverletzungen abwehren, wurde aber mehrmals in die Hände und die Arme gebissen. Mit Hilfe der Feuerwehr und der Hundestaffel der Polizei konnte das Tier eingefangen und zurück ins Tierheim gebracht werden.

 

Es dauerte mehrere Monate bis die Bisswunden verheilten. Der Hundebesitzer wollte deshalb vom Tierheim ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.500 Euro. Nach seiner Ansicht hätte das Tierheim ihn nicht genügend darüber aufgeklärt, dass der Hund so gefährlich sei und ohne jeden Anlass angreifen würde.

 

Das Tierheim wollte nichts zahlen. Schließlich hatten die Mitarbeiter dem Mann ganz deutlich gesagt, dass der Hund aggressiv sei, vor allem beim Füttern oder gegenüber Kleinkindern. Deswegen hätten ihn die Vorbesitzer auch im Tierheim abgegeben. Der Mann habe aber immer wieder betont, dass er sich als ehemaliger Hundeführer gut mit Hunden auskennt.

 

Die Klage des Hundebesitzers vor dem Amtsgericht Augsburg hatte keinen Erfolg. Das Gericht vernahm die Ehefrau und die Mitarbeiter des Tierheims als Zeugen. Über die Angriffslust des Hundes wurde der Mann ausreichend aufgeklärt. Dass der Hund auch ohne Anlass Menschen anfällt, konnten die Mitarbeiter aufgrund seines vorherigen Verhaltens im Tierheim nicht erkennen und hätten dies auch nicht vorhersehen müssen.

 

Das Urteil ist rechtskräftig.

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Quelle: DATEV eG