Laut VG Cottbus ist die Studien- und Prüfungsordnung des Diplomstudiengangs „Umweltingenieurwesen und Verfahrenstechnik“ wegen einer unwirksamen Aufhebungssatzung nicht wirksam aufgehoben worden (Az. 1 K 775/14).
Diplomstudiengang „Umweltingenieurwesen und Verfahrenstechnik“ an der Universität Cottbus nicht wirksam aufgehoben
VG Cottbus, Pressemitteilung vom 19.04.2017 zum Urteil 1 K 775/14 vom 30.03.2017 (nrkr)
Das Gericht ist davon ausgegangen, dass die Studien- und Prüfungsordnung des Studiengangs nicht wirksam aufgehoben worden sei. Die universitäre „Satzung über die Aufhebung von Diplom-, Bachelor- und Master- Studien- und Prüfungsordnungen“ aus dem Jahr 2012 sei unwirksam, soweit mit ihr – wie im vorliegenden Fall – die Studien- und Prüfungsordnung eines Studiengangs ersatzlos aufgehoben werden sollte. Für die damit der Sache nach erfolgte Aufhebung des Studiengangs selbst habe es nach den Bestimmungen des Brandenburgischen Hochschulgesetzes der Genehmigung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur bedurft, an der es hier jedoch fehle.
Zudem sei die Satzung weder von dem zuständigen Organ der Hochschule beschlossen noch ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig und kann mit einem Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.
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Quelle: DATEV eG