Das VG Koblenz entschied, dass die Erhebung von Vorausleistungsbeiträgen für den Gehwegausbau entlang der K 10 in der Ortsgemeinde Dattenberg rechtswidrig ist. Die Beschlussfassung des Ortsgemeinderates von Dattenberg betreffend die K 10 genüge nicht den Anforderungen (Az. 4 K 476/16).
Erhebung von Vorausleistungsbeiträgen für den Gehwegausbau in Dattenberg rechtswidrig
VG Koblenz, Pressemitteilung vom 18.04.2017 zum Urteil 4 K 476/16 vom 30.03.2017
Die Klage hatte keinen Erfolg. Der Widerspruchsbescheid, so die Koblenzer Richter, sei rechtmäßig, da die Vorausleistungserhebung zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung fehlerhaft gewesen sei. Nach den Regelungen des Kommunalabgabengesetzes bleibe bei der Ermittlung der Ausbaubeiträge ein festzulegender Gemeindeanteil außer Ansatz. Dieser Anteil müsse den Vorteil widerspiegeln, den die Allgemeinheit im Verhältnis zu den Anliegern habe. Dabei sei entscheidend auf die zahlenmäßige Relation des Durchgangsverkehrs im Verhältnis zum Anliegerverkehr abzustellen. Die Beschlussfassung des Ortsgemeinderates von Dattenberg betreffend die K 10 genüge nicht den Anforderungen. Es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Fußgängerdurchgangsverkehr auf den Gehwegen über 50 % liege. Hierfür sprächen der Verlauf der Bornbergstraße, die Wege, die die Fußgänger tatsächlich vermutlich nähmen, um möglichst schnell an ihr Ziel zu gelangen sowie der nur einseitige Gehwegausbau. Zudem gebe es in der näheren Umgebung öffentliche Einrichtungen, bspw. ein Bürgerhaus, einen Kindergarten, einen Spielplatz, eine Bushaltestelle und ein Gemeindezentrum, die ebenso wie eine Bäckerei von Fußgängern genutzt würden, die nicht in den Häusern an der K 10 in Dattenberg wohnten. Der Rat habe zudem bei der Beschlussfassung 2012 eine Gaststätte an der K 10 berücksichtigt, die zwischenzeitlich geschlossen sei. Er sei deswegen von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Es obliege nunmehr dem Rat der Ortsgemeinde, unter Berücksichtigung aller relevanten tatsächlichen Umstände erneut über den Gemeindeanteil zu befinden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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Quelle: DATEV eG