Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist für Streitigkeiten in Bezug auf die Verträge von Stewardessen und Stewards das Gericht des Ortes zuständig, „an dem oder von dem aus“ sie ihre Verpflichtungen gegenüber ihrem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllen (Rs. C-168/16, C-169/16).
Zuständiges Gericht bei Streitigkeiten in Bezug auf Verträge von Stewardessen und Stewards
EuGH, Pressemitteilung vom 27.04.2017 zu den Schlussanträgen C-168/16 und C-169/16 vom 27.04.2017
Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist für Streitigkeiten in Bezug auf die Verträge von Stewardessen und Stewards das Gericht des Ortes zuständig, „an dem oder von dem aus“ sie ihre Verpflichtungen gegenüber ihrem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllen.
Das nationale Gericht muss diesen Ort im Licht aller relevanten Umstände ermitteln, insbesondere des Ortes, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitstage beginnt und beendet.
Ryanair und Crewlink sind Gesellschaften irischen Rechts mit Sitz in Irland. Ryanair ist im internationalen Passagierflugverkehr tätig. Crewlink ist auf die Einstellung und Schulung von Flugpersonal für Fluggesellschaften spezialisiert. Zwischen 2009 und 2011 wurden portugiesische, spanische und belgische Staatsangehörige als Flugpersonal (Stewardessen und Stewards) von Ryanair eingestellt oder von Crewlink eingestellt und an Ryanair abgeordnet.
In den Arbeitsverträgen war der Flughafen Charleroi (Belgien) als Heimatbasis („home base“) der Arbeitnehmer angegeben. Sie waren vertraglich verpflichtet, weniger als eine Stunde von ihrer Heimatbasis entfernt zu wohnen. Ihr Arbeitstag begann und endete am Flughafen Charleroi.
Sechs Arbeitnehmer riefen im Jahr 2011 die belgischen Gerichte an, da sie der Ansicht waren, dass Crewlink und Ryanair das belgische Recht beachten und anwenden müssten und dass die belgischen Gerichte für die Entscheidung über ihre Klagen zuständig seien. Die Cour du travail de Mons (Arbeitsgericht Mons, Belgien) hat Zweifel daran, ob sie für die Entscheidung über diese Rechtsstreitigkeiten zuständig ist. Sie hat deshalb beschlossen, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung der Unionsverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen und insbesondere des Begriffs des „Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet“ im speziellen Kontext des Luftverkehrssektors1 vorzulegen.
In seinen heutigen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe dem Gerichtshof vor, seine ständige Rechtsprechung zu Arbeitsverträgen, die im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten erfüllt werden, anzuwenden und zu antworten, dass das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt.
Nach Ansicht des Generalanwalts muss das nationale Gericht diesen Ort im Licht aller relevanten Umstände ermitteln und dabei insbesondere berücksichtigen, (1) wo der Arbeitnehmer seine Arbeitstage beginnt und beendet, (2) wo die Flugzeuge, an Bord deren er tätig ist, ihren gewöhnlichen Standort haben, (3) wo er von Anweisungen seines Arbeitgebers Kenntnis erlangt und seinen Arbeitstag organisiert, (4) wo er aufgrund vertraglicher Verpflichtung wohnen muss, (5) wo sich ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Büro befindet und (6) wohin er sich im Fall der Arbeitsunfähigkeit und im Fall disziplinarischer Probleme begeben muss.
Der Generalanwalt hebt hervor, dass es Sache der Cour du travail de Mons ist, diese Kriterien in dem konkreten bei ihr anhängigen Fall anzuwenden, weist aber darauf hin, dass seines Erachtens alle diese sechs Kriterien für die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes sprechen, an dem sich der Flughafen Charleroi befindet.
Ob die Arbeitnehmer unmittelbar bei Ryanair beschäftigt sind oder Ryanair von Crewlink zur Verfügung gestellt wurden, sieht er in diesem Kontext nicht als relevantes Kriterium an.
Dagegen hält er die Heimatbasis insofern für mittelbar relevant, als sie sich u. a. auf das Kriterium des Ortes auswirkt, an dem die Arbeitnehmer ihren Arbeitstag beginnen und beenden.
In welchem Staat die Flugzeuge eingetragen sind, an Bord deren die Stewardessen und Stewards ihre Leistungen erbringen, kann nach Ansicht des Generalanwalts vom nationalen Gericht bei der Ermittlung des Ortes, an dem sie gewöhnlich ihre Arbeit verrichten, nicht berücksichtigt werden.
Fußnote
1Art. 19 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1).
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Quelle: DATEV eG