Die Ortsgemeinde Waldrach ist zur Beseitigung eines Regen- und Geröllrückhaltebeckens verpflichtet, soweit dies auf einem Grundstück einer Privateigentümerin errichtet worden ist. Es liege ein hoheitlicher Eingriff in das Eigentumsrecht vor. So entschied das OVG Rheinland-Pfalz (Az. 1 A 10865/16).
Ortsgemeinde Waldrach muss auf Privatgrundstück errichtetes Regenrückhaltebecken beseitigen
OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 26.04.2017 zum Urteil 1 A 10865/16 vom 04.04.2017
Im Sommer 2013 verursachte ein Unwetter im Bereich der Weinbergflächen von Waldrach und der dortigen Wirtschaftswege erhebliche Schäden durch Geröll- und Schlammmassen. Darüber hinaus wurden tiefer liegende Gemeindestraßen von Wasser und Schlamm überflutet. Daraufhin errichtete die Ortsgemeinde Waldrach im Winter 2013/14 auf einem rund 4.000 qm großen Weinberggrundstück ein Regen- und Geröllrückhaltebecken, das etwa 14 qm in Anspruch nimmt. Die damalige Eigentümerin des Weinberggrundstücks hatte der Errichtung dieses Bauwerk auf ihrem Grundstück mündlich zugestimmt, eine Eintragung eines Rechts der Ortsgemeinde zur Nutzung des Grundstücks im Grundbuch erfolgte aber nicht. Im Juli 2014 erwarb die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann das Weinberggrundstück. Einem Verkauf der von der Ortsgemeinde benötigten Teilfläche des Grundstücks stimmten sie nicht zu und forderten die Gemeinde auf, das Becken von ihrem Grundstück zu entfernen. Die Gemeinde lehnte eine Beseitigung mit der Begründung ab, die Voreigentümerin habe ihr Einverständnis zur Errichtung der Anlage erteilt.
Die daraufhin von der Klägerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Trier ab. Auf ihre Berufung gab das Oberverwaltungsgericht hingegen der Klage statt und verpflichtete die beklagte Ortsgemeinde Waldrach zur Beseitigung des Regen- und Geröllrückhaltebeckens von dem Grundstück der Klägerin.
Der Klägerin stehe ein solcher Beseitigungsanspruch zu. Es liege ein hoheitlicher Eingriff in ihr Eigentumsrecht vor. Zur Duldung des Beckens auf ihrem Grundstück sei sie nicht verpflichtet. Eine Duldungspflicht bestehe für sie insbesondere nicht deswegen, weil die Voreigentümerin der Errichtung des Beckens mündlich zugestimmt habe. Mangels einer dinglichen Belastung des Grundstücks im Grundbuch sei durch die Zustimmung der Voreigentümerin zur Errichtung der baulichen Anlage nur deren persönlicher Eigentumsabwehranspruch ausgeschlossen, nicht jedoch der Anspruch der Klägerin als ihre Rechtsnachfolgerin. Eine Duldungspflicht ergebe sich ferner nicht daraus, dass das von der Gemeinde errichtete Becken dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Überflutungsschäden an Straßen, Weinbergwegen und einer Vielzahl von privaten Grundstücken diene. Allein dies führe für die Klägerin nicht zu einem Verlust ihrer Rechtsposition, solange die Gemeinde oder sonstige zuständige Hoheitsträger nicht von den im Wasser- und Straßenrecht ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeiten zur Inanspruchnahme privater Grundstücke unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Verfahren Gebrauch machten, woran es hier fehle. Der Beseitigungsanspruch sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Wert der rechtswidrig in Anspruch genommenen Teilfläche des klägerischen Grundstücks von rund 70 Euro weit unter den Kosten für eine Entfernung des Beckens von ca. 14.000 Euro liege. Dies allein habe nicht zur Folge, dass die Beseitigung für die Gemeinde unzumutbar sei. Anderenfalls würde ein Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Anlage, die rechtswidrig auf einer Teilfläche eines Grundstücks errichtet worden sei, in nahezu allen Fällen scheitern, weil der Verkehrswert der Teilfläche kaum jemals den Kosten der Beseitigung entspreche. Schließlich sei der Beseitigungsanspruch auch nicht verwirkt oder seine Durchsetzung rechtsmissbräuchlich. Die Gemeinde habe aufgrund des Verhaltens der Klägerin keinen Anlass gehabt, darauf zu vertrauen, dass diese ihren Beseitigungsanspruch nicht mehr verfolgen werde. Der Umstand, dass ein Vertragsentwurf für den Verkauf der in Anspruch genommenen Teilfläche des klägerischen Grundstücks vorgelegen habe und ein Beurkundungstermin bereits vereinbart gewesen sei, der formbedürftige Kaufvertrag aber letztlich mangels Zustimmung der Klägerin nicht beurkundet worden sei, habe kein schutzwürdiges Vertrauen der Gemeinde begründen können.
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Quelle: DATEV eG