Beitragssatzungen der Bayerischen Tierseuchenkasse unwirksam

Der BayVGH hat drei Normenkontrollanträgen gegen die Beitragssatzungen der Bayerischen Tierseuchenkasse für die Jahre 2009, 2010 und 2011 stattgegeben und die Satzungen für unwirksam erklärt (Az. 20 N 14.2305 u. a.).

 

BayVGH, Pressemitteilung vom 03.05.2017 zum Urteil 20 N 14.2305 u. a. vom 02.05.2017

 

 

Mit Urteilen vom 02.05.2017 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) drei Normenkontrollanträgen gegen die Beitragssatzungen der Bayerischen Tierseuchenkasse für die Jahre 2009, 2010 und 2011 stattgegeben und die Satzungen für unwirksam erklärt (für das Jahr 2009 sind ausschließlich die Beitragssätze für Rinder betroffen, da nur insoweit ein fristgerechter Normenkontrollantrag vorlag).

 

Nach jährlich beschlossener Beitragssatzung der beklagten Bayerischen Tierseuchenkasse haben bayernweit Halter von Nutztieren wie Rindern, Pferden, Schweinen, Schafen, Hühnern und Truthühnern regelmäßig Tierseuchenbeiträge zu entrichten. Anlässlich des Erlasses entsprechender Beitragsbescheide durch die Beklagte haben sich vier Tierhalter im gerichtlichen Normenkontrollverfahren gegen deren Beitragssatzungen für die Jahre 2009 bis 2011 gewandt.

 

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs sind die angegriffenen Beitragssatzungen unwirksam, weil es an der notwendigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage hierfür fehlt. Da der Beitrag zur Tierseuchenkasse eine öffentlich-rechtliche Abgabe darstelle, dürfe die Beklagte nach dem Rechtsstaatsprinzip eine Beitragssatzung nur erlassen, wenn sie hierzu durch Gesetz ausdrücklich befugt sei. Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß der Abgabenpflicht müssten sich klar aus dem Gesetz ergeben. An diesen Voraussetzungen fehle es vorliegend.

 

 

Rechtlicher Ausgangspunkt für die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen in Bayern durch die Tierseuchenkasse sei für die Jahre 2009 bis 2011 das Gesetz über den Vollzug des Tierseuchenrechts, welches die Aufgaben der Tierseuchenkasse im Allgemeinen festlege. Jedoch lasse sich aus dieser Aufgabenbeschreibung keine über die Entschädigung für Tierverluste nach Bundesrecht hinausgehende Beitragserhebungsbefugnis der Tierseuchenkasse ableiten.

 

 

Der BayVGH hat die Revision gegen seine Urteile nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision kann beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig binnen Monatsfrist Beschwerde eingelegt werden.

 

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Quelle: DATEV eG