Der EuGH entschied, dass Luxemburg die Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf selbständige Zusammenschlüsse von Personen in zu extensiver Weise umgesetzt hat (Rs. C-274/15).
EuGH, Pressemitteilung vom 04.05.2017 zum Urteil C-274/15 vom 04.05.2017
Luxemburg hat die Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf selbständige Zusammenschlüsse von Personen in zu extensiver Weise umgesetzt.
Die Kommission hält die luxemburgische Regelung für mit den Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie über selbständige Zusammenschlüsse von Personen unvereinbar und hat den Gerichtshof angerufen, um feststellen zu lassen, dass Luxemburg gegen diese Regeln verstoßen hat.
In seinem Urteil vom 04.05.2017 gibt der Gerichtshof der Vertragsverletzungsklage der Kommission im Wesentlichen statt und erklärt die luxemburgische Regelung über selbständige Zusammenschlüsse von Personen für mit der Mehrwertsteuerrichtlinie unvereinbar.
Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass Mehrwertsteuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt.
Er stellt sodann fest, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Mehrwertsteuerrichtlinie nur die Dienstleistungen eines Zusammenschlusses für unmittelbare Zwecke der Ausübung steuerbefreiter Tätigkeiten seiner Mitglieder von der Mehrwertsteuer befreit sein können. Mit der Regelung, dass die Dienstleistungen eines Zusammenschlusses an seine Mitglieder von der Mehrwertsteuer befreit sind, wenn der Anteil der steuerbaren Tätigkeiten der Mitglieder 30 % (oder sogar 45 %) ihres Jahresumsatzes nicht übersteigt, hat Luxemburg daher die Mehrwertsteuerrichtlinie fehlerhaft umgesetzt.
Darüber hinaus weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Zusammenschluss ein selbständiger Steuerpflichtiger ist, der Dienstleistungen selbständig an seine Mitglieder erbringt, die von ihm verschieden sind. Angesichts der Selbständigkeit des Zusammenschlusses gegenüber seinen Mitgliedern können diese, anders, als es das luxemburgische Recht erlaubt, vom Betrag der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer nicht die Mehrwertsteuer abziehen, die für an den Zusammenschluss (und nicht unmittelbar an die Mitglieder) gelieferte Gegenstände oder erbrachte Dienstleistungen geschuldet wird oder entrichtet worden ist. Folglich hat Luxemburg auch in diesem Punkt die Mehrwertsteuerrichtlinie nicht richtig umgesetzt.
Zuletzt stellt der Gerichtshof fest, dass wegen der Selbständigkeit des Zusammenschlusses gegenüber seinen Mitgliedern jeder Umsatz zwischen dem Zusammenschluss und einem seiner Mitglieder als Umsatz zwischen zwei Steuerpflichtigen zu betrachten ist und somit in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt. Demnach hat Luxemburg auch insoweit die Mehrwertsteuerrichtlinie fehlerhaft umgesetzt, indem es vorgesehen hat, dass Umsätze, die ein Mitglied im eigenen Namen aber für Rechnung des Zusammenschlusses tätigt, von der Mehrwertsteuer für den Zusammenschluss befreit sein können.
Fußnote
1Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 (ABl. 2010. L 189, S. 1) geänderten Fassung.
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Quelle: DATEV eG