Das AG Augsburg entschied, dass bereits die Weigerung der Aussprache und das Nichtmitwirken an einer Konfliktlösung Pflichtverletzungen seitens des Mieters darstellen, welche zur fristgemäßen Kündigung eines Mietverhältnisses rechtfertigen (Az. 25 C 974/16).
AG Augsburg, Pressemitteilung vom 05.05.2017 zum Urteil 25 C 974/16 vom 08.11.2016 (rkr)
Gem. § 573 BGB kann ein Vermieter ein Mietverhältnis nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat.
Der Mieter räumte vor Gericht schließlich ein, dass die Situation zwischen ihm und den anderem Mietern konfliktbeladen sei. Eine Aussprache zur Beilegung des Konfliktes verweigere er.
Das Gericht entschied am 08.11.2016, dass bereits die Weigerung der Aussprache und das Nichtmitwirken an der Konfliktlösung Pflichtverletzungen darstellen, welche zur fristgemäßen Kündigung des Mietverhältnisses rechtfertigen.
Aus Sicht des Gerichts besteht, unabhängig davon, wer für die Zerrüttung des friedlichen Nebeneinanders verantwortlich ist, die Verpflichtung zur Beilegung des Konfliktes beizutragen und nicht die Bemühungen des Vermieters und der anderen Mieter durch Verweigerungshaltung zu verhindern.
Über die weiteren vorgeworfenen Pflichtverletzungen musste das Gericht nicht entscheiden. Das Gericht gab aber zu erkennen, dass auch die weiteren Vorwürfe in der Zusammenschau eine Kündigung rechtfertigen könnten.
Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der Mieter seine zunächst eingelegte Berufung vor dem Landgericht Augsburg im März 2017 zurücknahm.
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Quelle: DATEV eG