Das AG München entschied, dass die Reservierungsvereinbarung für den Kauf einer Immobilie der notariellen Beurkundung bedarf (Az. 191 C 28518/15).
AG München, Pressemitteilung vom 05.05.2017 zum Urteil 191 C 28518/15 vom 01.07.2016 (rkr)
Sollte der notarielle Kaufvertrag aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, zwischen den Parteien nicht zustande kommen, so steht der Betrag entsprechend Ziff. 3 als pauschalierter Schadensersatz dem Verkäufer zu. Der Kläger und seine Ehefrau zahlten die Reservierungsgebühr in Höhe von 3.000 Euro an den Beklagten. Letzten Endes erklärte der Beklagte die Vertragsverhandlungen über den endgültigen Kaufpreis für gescheitert. Die Beklagte lehnte die Rückzahlung der Reservierungsgebühr ab. Er ist der Meinung, dass es sich um eine individuelle Vereinbarung handelt und der Kläger dadurch nicht unangemessen benachteiligt wird.
Der Kläger erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin verurteilte den Beklagten auf Rückzahlung der 3.000 Euro. Das Gericht ist der Meinung, dass die Reservierungsvereinbarung wegen Formnichtigkeit unwirksam ist, da keine notarielle Beurkundung erfolgt ist. „Der Beurkundungszwang soll die Parteien auf die Bedeutung des Geschäfts hinweisen und vor dem Eingehen übereilter Verpflichtungen schützen (Warnfunktion). Zudem soll eine sachkundige Beratung der Parteien sichergestellt werden (Beratungsfunktion) (…). Ein Kaufvertrag über eine Immobilie und eine in diesem Zusammenhang geschlossene Reservierungsvereinbarung bilden eine solche rechtliche Einheit, da die Vereinbarung zum Zwecke eines späteren Kaufvertrages geschlossen wird“, so das Urteil. Das Gericht führt weiter aus, dass unabhängig vom Zweck des Beurkundungszwangs die Beurkundung in jedem Fall dann zu erfolgen hat, wenn das in der Vereinbarung versprochene Entgelt 10-15 % der vereinbarten Provision übersteigt. Der Formzwang gelte auch für einen Vertrag, mit dem über die Vereinbarung eines empfindlichen Nachteils ein mittelbarer Zwang ausgeübt werden sollte, die Immobilie zu erwerben oder zu veräußern.
„Vorliegend macht die Reservierungsgebühr 29,7 % der Maklerprovision aus. Die maßgeblichen Grenzwerte sind damit weit überschritten (…). Durch das unterzeichnete Vertragsstrafeversprechen wurde der Kläger mittelbar zum Kaufvertragsabschluss gedrängt“, so die Urteilsbegründung.
Die Vereinbarung über die Reservierungsgebühr stelle außerdem eine unangemessene Benachteiligung des Klägers da. Der Beklagte habe sich durch die Vereinbarung eine erfolgsunabhängige Vergütung gesichert. Dieser Leistung des Klägers sei kein gleichwertiges Äquivalent gegenübergestanden.
Das Urteil ist rechtskräftig. Die Berufung des Beklagten wurde durch das Landgericht München I zurückgewiesen.
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Quelle: DATEV eG